26.05.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

26. Mai 2010

Zu viel Großzügigkeit wird mit Lohnsteuer bestraft

von Robert Kracht

Zeigt sich der Chef spendabel und zahlt dem Mitarbeiter eine Kur, muss hierauf als geldwerter Vorteil Lohnsteuer bezahlt werden. Das gilt laut einem aktuellen BFH-Urteil selbst dann, wenn der Angestellte einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme hat und die Kur der Stressbewältigung im Job dienen soll.



Zwar hat das durchaus etwas mit den betrieblichen Eigeninteressen des Arbeitgebers zu tun. In erster Linie geht es nach Auffassung der Richter aber um die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, was in den Privatbereich fällt und damit der Steuer unterliegen darf (Az. VI R 7/08).

Im zugrunde liegenden Fall war ein Fluglotse laut Arbeitsvertrag verpflichtet, sich auf Verlangen seines Chefs in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Nachdem der Arbeitgeber zuvor mehrere Kuren zur Auswahl angeboten hatte, nahm er nach Anmeldung durch den Arbeitgeber an einer vierwöchigen Kur für Fluglotsen in einem Hotel am Timmendorfer Strand teil. Der Arbeitgeber übernahm sämtliche Kosten von rund 2.500 Euro. Zum Programm gehörten im Wesentlichen Fitnesstraining und Massagen sowie eine ärztliche Untersuchung, in der die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde.

Doch das reicht nicht aus, um die Kostenübernahme in eine betrieblich bedingte Zuwendung einzustufen. Hierzu gehören zwar unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen der leitenden Angestellten ebenso wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Eine Kur geht aber darüber hinaus, sodass das Finanzamt durchaus Lohnsteuer einfordern kann.

Das Urteil konnte noch nicht eine Neuregelung berücksichtigen, die rückwirkend ab 2008 gilt. Hierdurch können große und auch kleine Betriebe jedem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden. Diese neue Begünstigung gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch für Barzuschüsse, wenn sich der Arbeitnehmer privat das Rauchen abgewöhnen möchte oder nach Feierabend ein Bewegungstraining besucht.

Der neue Förderkatalog ist umfangreich und reicht von gesundheitsgerechter betrieblicher Gemeinschaftsverpflegung über Stressbewältigung am Arbeitsplatz und Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparates bis hin zu Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum. Der Chef darf aber auch Geld spendieren, um den allgemeinen Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter zu verbessern, etwa durch gesundheitsorientierte Programme gegen Bewegungsmangel oder falsche Ernährung. Der Betrieb darf sogar den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.


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