Der Auszahlungsstopp resultiert auf einer gesetzlichen Vorschrift, wonach ein Kreditinstitut für die geschuldete Erbschaftsteuer haftet, wenn es die Beträge vorzeitig ausgezahlt hat.
Daher sind die Banken hier sehr vorsichtig, aber nicht immer. In einem jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall aus dem Rheinland zahlte das Geldhaus ein Sparguthaben von rund 60.000 Euro an die in den USA wohnende Alleinerbin aus. Die machte sich anschließend aus dem Staub, sodass das Finanzamt seine Forderung von 22.000 Euro beim Kreditinstitut eintrieb. Das geht ganz einfach, indem die Behörde einen Haftungsbescheid über die gegen die Erbin festgesetzte Erbschaftsteuer erlässt. Völlig zu Recht, meinte der BFH, die Bank hat für die Schulden gerade zu stehen (Az. II R 51/07).
Diese Haftung trifft eine Bank generell, wenn sie ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ein Kontoguthaben vollständig auszahlt, das in den Nachlass gefallen war. Einen solchen Freibrief gibt es auf Antrag, wenn die Steuer bezahlt ist. Den besorgen oft die ausländischen Erben in Eigenregie, denn sie wollen ja an die Konten und Depots. Entweder bescheinigt das Finanzamt dann die Begleichung der Schulden oder gibt schon mal einen Teilbetrag frei.
Zahlt ein Kreditinstitut hingegen Spargutgaben ohne Nachprüfung an einen im Ausland wohnenden Erben, haftet es für die Erbschaftsteuer bis zur Höhe der ausgezahlten Beträge. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Begünstigte die Gelder aufgrund von Erbfolge, Testament oder wegen vertraglicher Anordnungen erhält. Diese Regelung dient zur Sicherung der Forderungen des Fiskus, um Ansprüche von Schuldnern jenseits der Grenze leichter zu realisieren. Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist die Bank daher gehalten, vor einer Überweisung an den Erben zu prüfen, ob die Auszahlung bis zur vollständigen Begleichung der Steuerschulden verweigert wird. Macht sie das nicht, handelt sie fahrlässig und hat hierfür gerade zu stehen.
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