Für Eltern von volljährigen behinderten Kindern gelten teilweise Extra-Regelungen bezüglich des Elterngeldes. Auch wenn nach den üblichen Voraussetzungen für den Nachwuchs über 18 kein Elterngeld gezahlt wird, gibt es unter besonderen Bedingungen Ausnahmeregelungen für behinderte Kinder. Diese staatliche Förderung müssen Vater und Mutter nach einem aktuellen Urteil nicht wieder rausrücken.
Für behinderte Kinder besteht ab dem 18. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Sprössling aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass sich der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderliche Betrag aus dem so genannten Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt. Der Grundbedarf liegt aktuell für nicht behinderte Kinder bei 7.680 Euro pro Jahr. Erhalten Sohn oder Tochter Leistungen in mindestens dieser Höhe von einem Sozialleistungsträger, so ist es imstande, sich selbst zu unterhalten. Bisher hatte das die Folge, dass den Eltern des Kindes kein Kindergeld mehr gezahlt wird.
Kappung des Kindergeldes gilt nicht bei Überleitungen
Den widerspricht jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Mitte Juni 2011 veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 4137/09). Hier haben die Richter rechtskräftig entschieden, dass die Kappung des Kindergeldes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr gilt, wenn der Sozialleistungsträger sich einen Teil der Leistungen an das Kind von dessen Eltern erstatten lässt - so genannte Überleitung.
Die Zahlung von Kindergeld solle dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eltern, deren Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, mit Unterhaltsverpflichtungen belastet sind. Die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind könnten demzufolge bei der Prüfung, ob ein Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht auf der Seite ihrer Einnahmen angesetzt werden. Denn gerade diese Leistungen der Eltern sollen ja durch die Kindergeldzahlung ausgeglichen werden. Nicht anders ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts der Fall zu beurteilen, dass die Eltern den Unterhalt nicht unmittelbar an das Kind zahlen, sondern mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger zum Unterhalt des Kindes beitragen.
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Eltern die vom Staat geforderten Erstattungsbeträge bei Fälligkeit auch tatsächlich zahlen. Zahlen sie auf Aufforderung des Sozialleistungsträgers nicht, so kommen sie auch bei wirtschaftlicher Betrachtung kaum für den Unterhalt des Kindes auf, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.
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