23.08.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

23. August 2010

Die Solaranlage optimal von der Steuer absetzen

von Robert Kracht

Lässt sich der Besitzer eines Eigenheims auf dem Dach eine Photovoltaikanlage montieren, kann er nicht nur verschiedene staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Auch beim Finanzamt gibt es Vorteile. Ein Überblick.

So lässt sich die Umsatzsteuer aus den Einbaukosten sofort erstatten. Jetzt gibt es auch bei der Einkommensteuer einen neuen Vorteil. Generell wird der Hauseigentümer durch das Betreiben einer Solaranlage zum Unternehmer, sofern er zumindest einen Teil des umweltfreundlichen Stroms in die öffentlichen Netze einspeist. Die hierfür vom Netzbetreiber bezahlte Vergütung fällt unter die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, selbst wenn die darunter liegende Immobilie vollständig von der Familie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Bisher konnten die Einbaukosten meist nur nach den Regeln für Gebäude abgeschrieben werden, was pro Jahr nur zwei Prozent ausmacht. Das gilt jetzt nicht mehr, denn die Solaranlage wird von der Finanzverwaltung als selbstständiges bewegliches Wirtschaftgut eingestuft, das steuerlich wie ein Lkw abgeschrieben werden kann.

Bisher wurde stets argumentiert, dass die Solarmodule, sofern sie anstelle der Dachhaut eingesetzt werden, das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und damit zur Immobilie gehören. Nunmehr tritt aber in den Vordergrund, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach auch unmittelbar der Stromerzeugung im Rahmen des Gewerbebetriebs dient. Aus diesem Grund handelt es sich ertragsteuerlich auch bei dachintegrierten Solarzellen um selbstständige, bewegliche Anlagegüter, genauso wie herkömmliche Aufdachanlagen.

Das hat einige Vorteile. Im ersten Schritt lassen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die dachintegrierte Photovoltaikanlage im Rahmen der Gewinnermittlung über 20 Jahre abschreiben, während es beim Gebäude über 50 Jahre geht. Statt zwei sind es jetzt jährlich fünf Prozent. Alternativ ist auch die degressive AfA mit 12,5 Prozent möglich, bei Immobilien undenkbar. Diese positive Regelung gilt übrigens auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes angeschafft oder hergestellt wird.

Betreiber der Solaranlagen als höchstens mittelständige Unternehmer können zudem für die geplante Anschaffung der Solaranlage vorab einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen bilden. Soll beispielsweise die Anlage im Preis von 30.000 Euro 2012 installiert werden, lassen sich in 2010 bereits 12.000 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Benötigt wird hierzu lediglich die verbindliche Bestellung bei Bildung des Abzugsbetrags vor dem Jahr der Inbetriebnahme.


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