Allein erziehenden Väter oder Mütter können seit der Steuererklärung 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr geltend machen. Ein entscheidender Nachteil im Vergleich zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag ist, dass die neue Vergünstigung gestrichen wird, wenn neben Elternteil und Kind noch weitere Erwachsene im Haushalt leben.
Zu diesen schädlichen Mitbewohnern gehört nach dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen der mit im Haushalt lebende volljährige Nachwuchs, der bereits voll im Berufsleben steht. Für den gibt es kein Kindergeld mehr und damit wird er wie ein normaler Erwachsener angesehen, der für die Steuervergünstigung eben nicht in Haus oder Wohnung leben darf (Az. 5 K 197/09). Keine Rolle spielt dabei, ob und in welcher Höhe sich der Sprössling über 18 Jahre an den Kosten des Haushalts beteiligt. Entscheidend ist nämlich, dass er Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühl- und Gefrierschrank benutzen kann, so die Richter. Also kein Entlastungsbetrag für den Elternteil.
Alleinstehende müssen diesen Begriff für das Steuerprivileg also wörtlich nehmen. Wohnt beispielsweise der Lebensgefährte oder ein Verwandter mit im Haushalt, ist dies ein Ausschlussgrund für die Vergünstigung. Der klassische Fall des zusammenlebenden, nicht verheirateten Paares wird nicht. Selbst die mit im Haushalt lebende Großmutter ist bereits schädlich.
Hauptkriterium ist also, ob neben dem Sprössling mit Anspruch auf Kindergel noch jemand mit im Haushalt lebt. Grundsätzlich liegt eine schädliche Haushaltsgemeinschaft bereits vor, wenn die Person dort gemeldet ist. Hier muss der allein Erziehende nachweisen, dass diese Meldung nur auf dem Papier besteht, tatsächlich aber kein Zusammenleben erfolgt. Doch auch ohne Meldung wird der Entlastungsbetrag verweigert, wenn die Person einen Beitrag zur Haushalts- und Lebensführung leistet. Hierzu reicht schon aus, wenn sich beide aus einem Kühlschrank bedienen oder eine Waschmaschine nutzen.
Um die Steuervergünstigung zu retten, müssen dem Finanzamt Gründe vorgelegt werden, die gegen eine gemeinsame Haushaltsführung sprechen. Akzeptiert wird etwa der klassische Untermieter, die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen sowie Volljährigen mit geringem Einkommen und Vermögen. In diesen Fällen können die 1.308 Euro abgesetzt werden.
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