Der private Besitzer eines Eigenheims oder Mehrfamilienhauses wird durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach zum Unternehmer. Denn die Einnahmen aus der Einspeisung des Solarstroms in die öffentlichen Netze sind Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, selbst wenn die Immobilie selbst nur privat bewohnt oder vermietet wird. Dabei ist die Solaranlage kein unselbständiger Bestandteil des Gebäudes, sondern eine unabhängige Betriebsvorrichtung. Das ist für die Höhe der Abschreibung positiv. Denn als Gebäudebestandteil lassen sich Herstellungskosten nur zusammen mit der Immobilie über 50 Jahre abschreiben. Bei einer Betriebsvorrichtung geht das hingegen deutlich schneller - bei den Solarzellen über 20 Jahre. Diese Differenzierung hat aber auch einen steuerlichen Nachteil, wie ein aktuelles Urteil zeigt
Denn selbst wenn der auslösende Moment für eine Dacherneuerung die Installation der Solaranlage war, lassen sich die Renovierungskosten nicht als Betriebsausgaben absetzen. Nach dem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen Finanzgericht dient das Dach nämlich zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer dem Gewerbebetrieb, so dass der Erhaltungsaufwand dem privaten Wohngebäude zuzurechnen ist. Damit sind die Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe nicht von der Steuer abzugsfähig, sondern der Dachkonstruktion der Immobilie zuzurechnen, so die Richter (Az. 11 K 2735/08).
Losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter
Photovoltaikanlagen, bei denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden, erfüllen zwar die Funktion, das Gebäude vor Witterungseinflüssen zu schützen. Darüber hinaus dient die Anlage aber auch unmittelbar der Stromerzeugung im Rahmen des Gewerbebetriebs. Auch solche dachintegrierten Photovoltaikanlagen sind selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit im Ergebnis wie herkömmliche Aufdachanlagen zu behandeln.
Das hat immerhin einige positive steuerliche Konsequenzen für Hausbesitzer mit einer Solaranlage auf dem Eigenheim. Jährlich lassen sich fünf Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und beim Einbau vor 2011 kann auch die degressive AfA abgesetzt werden. Für die geplante Anschaffung der Solaranlage kann vorab ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen Gewinn mindernd gebildet werden. Benötigt wird hierzu lediglich die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vor dem Jahr der Inbetriebnahme. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ist neben der normalen Abschreibung auch zusätzlich eine Sonder-AfA von 20 Prozent der Kosten möglich.
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