Zweitwohnungssteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür "bedanken" kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungssteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt.
Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, auch die Zweitwohnungssteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands.
Jeder zweitwohnungssteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren usw., soweit erhoben die Kurabgabe, wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige, nur der Zweitwohnungssteuerpflichtige zahlt zusätzlich noch die Zweitwohnungssteuer.
Doppelbesteuerung dafür, dass für die Zweitwohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, bei der man auch in Kauf nimmt die Falschen zu treffen, und zum Beispiel Studenten zu veranlagen, unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel.
http://www.juergenkeitel.homepage.t-online.de/seite96.htm
In einem solchen Fall sind Inhaber eines weiteren Domizils fern der Heimat auch dann zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer verpflichtet, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich mit einem Urteil (Az. II R 5/08) entschieden. Dabei ging es um einen Studenten, der für seine Nebenwohnung, einem Zimmer in einem Studentenheim, eine jährliche Zweitwohnsteuer von 42,71 Euro zahlen sollte. An seinem Hauptwohnsitz, bei seinen Eltern, stand ihm lediglich sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung.
Einer Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Ausbildungsgründen bewohnt werden, steht nach Auffassung der obersten deutschen Finanzrichter auch der Charakter der Zweitwohnung- als Aufwandsteuer nicht entgegen. Denn eine Aufwandsteuer ist eine Abgabe auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das hatte bereits das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 2 BvR 1275/79).
Für diese Abgabe ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Daher ist nicht Voraussetzung, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch gleichzeitig Besitzer einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist. Ebenfalls keine Rolle spielten im Urteil, dass von ihm im Hause seiner Eltern benutzte Kinderzimmer erfülle mangels Küche nicht die, an eine Wohnung zu stellenden, bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Das ist unerheblich, weil die Abgabe ausschließlich die an eine Zweitwohnung zu stellenden Anforderungen betrifft und die Ausstattung der Erstwohnung unberührt lässt.
Die Zweitwohnungsteuer verlangt übrigens auch nicht, dass das zweite Domizil der Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Sie ist nämlich nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen. Daher können auch solche Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden, die aus Gründen der Ausbildung bezogen werden.
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