19.11.2008
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

19. November 2008

Wenn der Fuhrpark zu nobel ist

von Robert Kracht

Gegen teure und sportliche Fahrzeuge hat der Fiskus grundsätzlich nichts. Denn beim Kauf fällt höhere Umsatzsteuer an und die Wagen verbrauchen auch noch viel Sprit. Also fließt an der Tankstelle noch einmal viel Steuer in die Staatskasse.

Doch wenn der Selbstständige die Kosten anschließend bei der Steuer absetzen will, ist das Finanzamt gar nicht mehr so freundlich. Die Beamten stufen den noblen Fuhrpark als unangemessen ein, dann zählen Kaufpreis oder Leasingraten nur noch gekürzt als Betriebsausgaben. Das gilt beispielsweise beim Porsche 911 Turbo Coupé, den stufte jetzt das Finanzgericht Nürnberg bei einem Unternehmen als nicht angemessen ein (Az. IV 94/2006). Vernichtender Tenor: Machen die Aufwendungen für den Sportflitzer aus Zuffenhausen rund ein Drittel des Gesamtumsatzes eines Unternehmens aus, ist die Angemessenheit der Betriebsausgaben erheblich überschritten.

Somit wirken üppige oder flotte Ausstattungen beim Fuhrpark als Luxusbremse der Betriebsausgaben, selbst wenn das Gefährt eindeutig für Firma oder Kanzlei benötigt wird. Dieses Thema kommt vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen immer öfter auf den Tisch, die Beamten stufen teure oder sportliche Wagen als unangemessen ein und schlagen die zu üppigen Kosten auf den deklarierten Gewinn drauf. Selbstständige können auf diese Einstufung in der Regel gar nicht sofort reagieren, weil der Pkw langfristig geleast ist oder kurz vor der Betriebsprüfung gerade erst ein Neuwagen gekauft wurde.

Daher müssen Selbstständige mit Argumenten kontern, um nicht auf den Pkw-Kosten sitzen zu bleiben und die Gewinne nicht auf Dauer in die Höhe schnellen zu lassen. Solche Begründungen sind immer möglich, da es gesetzlich kein verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark gibt. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft. Dabei sind nicht generell Luxus- oder Sportautos schädlich, auch wenn der Preis üppig ausfällt und für die betrieblichen Belange auch ein billigerer Wagen ausreichend wäre. So kann das Nobel-Kfz beim Staranwalt angemessen sein, beim Handwerker hingegen nicht. Denn es gehört für eine florierende Kanzlei schon zur Grundausstattung und ist wichtig für die Repräsentation. Daher sollten Unternehmer und Freiberufler auf Größe von Firma oder Kanzlei und Höhe der Umsätze und Gewinne schauen. Hiervon ausgehend wird dem Finanzamt dann der erhöhte betriebliche Repräsentationsaufwand erläutert. Dabei sind die Beamten beim BMW eher einsichtig als beim Porsche. Generell gilt nämlich die Faustregel, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportflitzer abzugrenzen ist.


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