19.04.2011
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

19. April 2011

Behindertengerechter Umbau kann außergewöhnliche Belastung sein

von Robert Kracht

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Doch nicht alle Umbaukosten sind abzugsfähig.

Laut Gesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einer Person zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das gilt beispielsweise für Krankheitskosten oder Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden. Absetzbar ist aber auch die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds, so der Tenor eines am 13. April 2011 veröffentlichten Urteils.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dieser Entscheidung bekräftigt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können, und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird (Az. VI R 16/10). Dieser Tenor kommt für Experten weniger überraschend. Denn bereits im Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az. VI R 7/09) hatten die BFH-Richter klar gestellt, dass solche Maßnahmen auch dann steuerlich zählen können, wenn der Hausbesitzer durch die Aufwendungen einen Gegenwert erlangt. Der hieraus möglicherweise resultierende Preis des Eigenheims bleibt nämlich außer Betracht.

Eltern sollen durch den Umbau einen Gegenwert erhalten haben

Im zugrunde liegenden Urteilsfall ging es um ein Kind, das von Geburt an zu 100 Prozent schwerbehindert war. Seine Eltern wohnten zunächst zur Miete und kauften sich dann ein bebautes Grundstück zu einem Preis von 30.000 Euro. Das Gebäude aus dem Jahr 1900 wurde anschließend knapp 200.000 Euro umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie von diesem Aufwand rund 30.000 Euro an Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch sowohl Einspruch als auch Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg, da die Eltern laut Begründung durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.

Der BFH hat nun das angefochtene Urteil aufgehoben und anders entschieden. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können nämlich durchaus als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Die Aufwendungen stehen stets so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines möglichen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt und damit steuerlich keine Rolle spielt.

Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht.

Allerdings betonen die Richter, dass nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Lässt sich das nicht eindeutig trennen, ist gegebenenfalls zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.


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