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15.09.2011
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

16. September 2011

Bei Heimkosten ist der Fiskus wählerisch

von Robert Kracht

Oft ist es unmöglich, sich zu Hause um einen schwerkranken Familienangehörigen zu kümmern. Den Betroffenen hilft dann eine Pflegeeinrichtung. Doch die Kosten dafür werden vom Fiskus nicht immer als außergewöhnliche Belastungen angesehen.

Der Aufenthalt eines Angehörigen in einer Pflegestätte aufgrund einer Krankheit kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Wenn das Einkommen aber zu hoch ausfällt, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten. Betroffene müssen sie dann aus eigener Tasche aufbringen. Das liegt daran, dass nicht alle außergewöhnlichen Belastungen beim Finanzamt ab dem ersten Euro zählen. Ausnahmen bilden nur spezielle Fälle wie typische Unterhaltsaufwendungen.

Für den sonstigen Aufwand kommt ein Abzug nämlich nur in Betracht, soweit die entstandenen Kosten den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung überschreiten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am 14. September 2011 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. VI R 14/10). Das führt dazu, dass die krankheitsbedingte Unterbringung nicht als Minusposition im Steuerbescheid auftaucht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Sozialamt von der Tochter 1.316 Euro verlangt - Kosten, die bei der Unterbringung des nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters mit Pflegestufe II in einem Altenpflegeheim entstanden sind. Insgesamt hatten der Heimaufenthalt rund 37.000 Euro gekostet, wovon der Vater 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000 Euro und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 Euro jährlich bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht.

Der Bundesfinanzhof wies ihre Revision zurück. Zwar stellten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Aufwendungen, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele.

In Hinblick auf den Vater scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung allerdings aus, teilten die Richter mit. Denn die Aufwendungen der Tochter überstiegen nicht ihre zumutbare Belastung. Die errechneten sich aus sechs Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Betrag lag oberhalb der entstandenen Kosten, so dass kein Rest für einen Steuerabzug verblieb.

 
Nicht alle Unterhaltsaufwendungen für kranke Verwandte sind absetzbar
Nicht alle Unterhaltsaufwendungen für kranke Verwandte sind absetzbar

Zwar muss diese zumutbare Belastung nicht abgezogen werden, wenn Unterhaltsleistungen an nahe Verwandte fließen. Doch für diese Regelung muss es sich um typische Unterhaltsaufwendungen handeln, worunter insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen fallen. Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten sind hingegen nicht zu berücksichtigen und gehören zu den normalen außergewöhnliche Belastungen.


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