16.02.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

16. Februar 2010

Vom Kindergeldempfänger zum Steuerhinterzieher

von Robert Kracht

Nicht nur Schwarzgelder in der Schweiz führen zu einer Steuerhinterziehung beim heimischen Fiskus. Auch der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann als ein solches Vergehen geahndet werden - mit ähnlich drastischen Konsequenzen.

Daher darf der überzahlte Betrag nach dem in der vergangenen Woche vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Urteil auch im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.

Im zugrunde liegenden Fall beantrage ein beurlaubter Bundesbahnbeamter nach der Geburt seiner Tochter bei der Familienkasse Kindergeld und reichte ebenfalls bei seiner Versorgungsstelle einen Antrag auf Zahlung ein. In der Folgezeit gingen auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch übers Versorgungsamt ein. Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kindergeldbeziehern fiel die Doppelzahlung auf. Die Familienkasse hob ihre Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für den Zeitraum von zehn Jahren gezahlte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 Euro zurück.

Der ertappte Beamte war lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu bereit, das überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzuzahlen. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen. Der Staat sei selber Schuld, den es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Insoweit sei der Familienkasse ein Organisationsverschulden vorzuwerfen und er habe sich hingegen korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt sind.

Bei den Richtern fanden seine Argumente allerdings kein Gehör. Eine Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und denselben Sprössling kommt nicht in Betracht. Die Familienkasse hat die Nachforderung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Zahlungen der Beamtenversorgung nicht bekannt waren. Daher ist wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist auszugehen.

Der Vater hat gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von zehn Jahren nichts von der monatlichen Doppelzahlung bemerkt habe, nahmen ihm die Richter nicht ab. Die Überweisungen aus zwei Quellen mit jedem Monat demselben Betrag ist zwar schön, aber illegal. Eltern sollte es bekannt sein, dass sie nur an einer Stelle Kindergeld beantragen können. Das ergibt sich alleine schon daraus, dass diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird und der Inhalt schriftlich in beiden Kindergeldanträgen zu bestätigen ist.


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