Als die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ins Haus flatterte, fielen Vater und Sohn aus allen Wolken, denn das hatten sie doch nicht gewollt. Also wurde der Kaufpreis unter Marktniveau schnell rückgängig gemacht, sodass alles beim Alten blieb.
Blieb es aber nicht, denn der Fiskus pochte weiterhin auf Schenkungsteuer, und dies auch noch zu Recht. Der eine Steuer auslösende Vorgang kann nicht einfach zur Vermeidung von Schenkungsteuer wieder rückgängig gemacht, so jetzt das Finanzgericht Brandenburg (Az. 14 V 14016/08). Übersteigt der Verkehrswert eines Grundstücks den in einem Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Preis bei Weitem, sollte doch jedem klar sein, dass dies zum Teil eine Schenkung auslöst. Und wer das nicht weiß, sollte gefälligst jemanden fragen, der sich damit auskennt.
Dabei hätten die Vertragsparteien ihre Unwissenheit einfach nur öffentlich machen müssen. In den Notarvertrag muss eine Klausel rein, wonach der Deal nur Bestand hat, wenn keine Schenkungsteuer anfällt. Kommt das Finanzamt dann wider Erwarten mit einer Forderung, wird vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Hier gibt es keinen kaum bekannten Paragraf 29 Erbschaftsteuergesetz, wonach die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Dann könnte der Fiskus nur die Vorteile für das kurzzeitige Intermezzo als Schenkung behandeln, indem der Sohn so lange als Nießbrauchsberechtigter gilt. Dieser Vorteil ist aber wahrscheinlich so gering, dass er unter dem persönlichen Freibetrag liegt.
Der Besitzerwechsel wird aber mit Abgaben ans Finanzamt belegt, wenn die Schenkungssteuer nicht Gegenstand des Kaufvertrags war. Dann führt die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags wegen Fehlens eines zivilrechtlichen Rückforderungsrechts zu einer Übertragung aus freien Stücken und eben nicht zum Erlöschen der Schenkungsteuer. Dumm gelaufen, denn im Nachhinein lässt sich das nicht mehr reparieren.
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