15.07.2011
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

15. Juli 2011

Wenn die kleine GmbH groß werden will

von Robert Kracht

Seit rund zweieinhalb Jahren kann eine GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden, 50.000 Start-Ups haben von dieser billigen Variante schon Gebrauch bemacht. Wer anschließend jedoch zu den Großen gehören möchte, muss harte Zahlen vorweisen – der reine Wille reicht nicht aus.

Die Mini-GmbH - offiziell als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft bezeichnet - darf ihre Gewinne zu höchstens 75 Prozent an die Gesellschafter ausschütten und muss mindestens 25 Prozent so lange ansparen, bis sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Dann darf sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln, muss es aber nicht.

Diese neue Unternehmervariante ist keine eigene Rechtsform neben der herkömmlichen GmbH, sondern es gelten lediglich einige zusätzliche gesetzliche Vorgaben. Alle übrigen Vorschriften wirken gleichermaßen für die kleine und große GmbH. Ist nun die Mindestgröße erreicht und wollen sich der oder die Gesellschafter in eine herkömmliche Kapitalgesellschaft umwandeln, wird der Zusatz "haftungsbeschränkt" im Handelsregister gelöscht.

Das gelingt nach einem Beschluss vom Oberlandesgericht München aber erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals erbracht worden ist - die GmbH also über ausreichend flüssige Mittel verfügt. Den Antrag auf einen Eintrag ins Handelsregister kann sie sich noch ersparen, wenn es lediglich zu einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine Kapitalerhöhung gekommen ist, über die das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht werden soll. Allein dieser Wille reicht noch nicht aus, um aus der kleinen eine große GmbH zu machen (Az. 31 Wx 149/10).

Gelingt der Umstieg, müssen sich die Beteiligten zumindest gegenüber dem Finanzamt nicht umstellen. Denn beide Gesellschaftsformen werden gleich behandelt und zahlen auf ihr positives Einkommen Körperschaftsteuer von 15 Prozent, darauf Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und Gewerbesteuer von nochmals rund 15 Prozent, so dass die Gesamtbelastung insgesamt 30 Prozent beträgt. Die exakte Höhe ist vor allem davon abhängig, welchen Hebesatz die Gemeinde verlangt. Immerhin kann das weniger als beim Einzelunternehmer sein, wenn der reichensteuer von bis zu 45 Prozent zahlen muss. Doch es handelt sich bei der GmbH nur um ein Zwischenergebnis.

Wird der Gewinn nämlich anschließend an die Gesellschafter ausgekehrt, unterliegt die komplette Ausschüttung der pauschalen Abgeltungsteuer mit weiteren 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und der Gesellschafter kann noch nicht einmal Werbungskosten wie etwa Finanzierungsaufwendungen mindernd geltend machen. Das kann die Einspareffekte sogar ins Gegenteil umschlagen lassen. Allerdings darf der GmbH-Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Abgeltungsteuer abwählen und auf Antrag weiterhin seinen individuellen Einkommensteuertarif anwenden. Dann bleiben von den Ausschüttungen 40 Prozent steuerfrei und 60 Prozent der Werbungskosten sind weiterhin abzugsfähig. Diese Option lohnt, wenn Gesellschafter ihre Anteile fremd finanzieren und daher hohe Schuldzinsen vorliegen. Den Antrag auf Besteuerung mit der individuellen Progression können Gesellschafter über die Einkommensteuererklärung stellen.


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