Und da fragt man sich, warum die Bürger das Geld aus Deutschland abziehen ? Das kapiert doch kein Mensch mehr.
Denn nach dem am Dienstag vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Urteil entfallen rückwirkend die Privilegien für Betriebsvermögen, sodass ein Nachschlag fällig wird. (Az. II R 63/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Anteils an einer Kommanditgesellschaft geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen fürs Betriebsvermögen, sodass sich die Abgabenlast im Rahmen hielt. Jetzt kommt aber der entscheidende Fehler. Die Tochter zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG. Das führte zu schädlichen Entnahmen, weil es sich ja um eine private Verbindlichkeit handelt. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen und erhöhte seine Forderungen kräftig.
Völlig zu Recht, so die BFH-Richter. Denn die Begünstigung des Betriebsvermögens nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entfällt auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich, wenn die Mittel aus der Firmenkasse ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.
Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob das Präsent unter den Regeln der Erbschaftsteuerreform 2009 oder nach altem Rechtsstand den Besitzer gewechselt hat. Nach beiden Vorschriften fallen Freibetrag und der verminderte Wertansatz (Regel vor 2009) oder der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 Prozent (Reform 2009) rückwirkend weg, soweit der Erbe oder Beschenkte innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile um mehr 150.000 Euro (bis 2008: 52.000 Euro) übersteigen.
Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer solchen Überentnahme führen; schädlich ist grundsätzlich jeder private Griff ins Betriebsvermögen. Denn die Steuervergünstigungen sollen nur gewährt werden, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand vom Nachfolger fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als schädlich einzustufen.
Hätte die Tochter die Steuer erst im sechsten Jahr nach der Schenkung bezahlt, wäre es nicht mehr zu einer Nachversteuerung gekommen.
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