15.12.2008
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

15. Dezember 2008

Wollen Sie Lose kaufen?

von Robert Kracht

Wenn Sie jetzt "Ja" sagen, haben Sie bestimmt gleich das Finanzamt auf dem Hals. Denn das wittert im Gewinnfall gleich steuerpflichtige Einnahmen. Kein Wunder also, dass sich der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit gleich mehrfach mit diesem Thema beschäftigen musste.

Aber keine Angst, auf den Lottogewinn fällt keine Einkommensteuer an, höchstens anschließend Abgeltungssteuer auf die angelegten Gelder. Auch in der Spielbank gibt es keine Einnahmen zu versteuern. Hier schauen die Finanzbeamten eher danach, ob Schwarzgeld im Spiel ist.

Jetzt aber zurück zum Bundesfinanzhof. Der musste gleich an einem Tag in zwei Urteilen über Preise anlässlich betrieblicher Losveranstaltungen entscheiden. Im ersten Fall hielt die Bausparkasse für jede Vermittlung einen Euro ein, um damit eine Wettbewerbsauslosung für die Außendienstmitarbeiter durchzuführen. Bei der Verlosung gewann dann einer der Vertreter einen Pkw und das Finanzamt erfasste den Erlös natürlich gleich als steuerpflichtigen Gewinn. Diese Einordnung war aber komplett daneben, so die Richter. Denn die simple Möglichkeit, bereits verdientes und versteuertes Geld im Rahmen einer Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht erneut zu Betriebseinnahmen. Dem einzelnen Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, wie er seine Gelder verwendet. Der eine trinkt ein Bier und der andere kauft halt ein Los. Mit Einkommensteuer hat das nichts zu tun.

Im zweiten Fall verloste eine Handelsvertretung ein Einfamilienhaus unter allen Vertriebsmitarbeitern. Motivationsförderung nennt man das. Einer der Vertreter gewann als Hauptgewinn das ausgelobte Traumhaus im Wert von 250.000 Euro. Hierbei handelt es sich dann doch um steuerpflichtige Einnahmen. Denn der Gewinn aus Losen ist so etwas wie eine Extraprämie oder die Gewinntantieme für Geschäftsführer.

Diese beiden Entscheidungen sind übrigens keine Einzelfälle, es gibt viele weitere Urteile von dieser Sorte. Steuerpflichtig ist beispielsweise auch eine interne Verlosung, wenn hierdurch geringe Fehlzeiten der Belegschaft mit Sachpreisen prämiert werden. Das reicht von kleinen Präsenten bis hin zur noblen Incentive-Reise mit allem Drum und Dran.

Aber durch die Lose fließt doch erst einmal keine Einnahme, können Sie jetzt entgegnen. Das stimmt, aber dem Fiskus reicht schon die Aussicht auf einen theoretisch möglichen Gewinn. Das ist vergleichbar mit Aktienoptionen, die dem Angestellten eingeräumt werden. Die bringen auch nur Gewinne, wenn die Kurse steigen.

Was ist denn jetzt wahrscheinlicher? Ein Losgewinn oder steigende Börsenkurse?


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