Zahlt der Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung dem bisher Versicherten einen Kaufpreis für den Besitzerwechsel, liegen Anschaffungsnebenkosten auf die erhaltene Police vor. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am 5. Oktober 2011 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. VIII R 46/09).
Das hat zur Folge, dass die bis zu diesem Erwerbszeitpunkt in der Police bereits rechnerisch aufgelaufenen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Ein Ansatz als Werbungskosten würde ohnehin nichts bringen, da die im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 nicht mehr absetzbar sind.
Die Richter stellten klar, dass Wertveränderungen (Gewinne oder Verluste) sowohl beim Kauf von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen als auch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen bei den privaten Überschusseinkünften außer Betracht bleiben und erst später als Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinkünfte behandelt werden. Sofern es etwa um eine Immobilie geht, wird der Kaufpreis immerhin über die AfA teilweise berücksichtigt.
Im Fall der gebrauchten Police kauft der Erwerber Rechte und Pflichten aus einem vom Abgebenden geschlossenen Versicherungsvertrag. Dabei lässt sich der der Kaufpreis theoretisch zwar rein rechnerisch in bis zu diesem Termin bereits aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht etwa über den aktuellen Rücknahmepreis aufteilen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich weiterhin um einen einheitlichen Kaufvertrag handelt. Das sieht die Finanzverwaltung übrigens genauso.
Werden festverzinsliche Wertpapiere gekauft, lassen sich die bezahlten Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen absetzen und beispielsweise mit Dividenden oder realisierten Kursgewinnen verrechnen. Diese Regel kann jedoch auf den Fall des Erwerbs einer gebrauchten Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Das liegt vor allem daran, dass die Stückzinsen - anders als bei Anleihen - bei Policen im Zeitpunkt des Versichertenwechsels keine fest kalkulierbare und somit nicht von vornherein bestimmte Größe darstellen. Denn es ist ungewiss, ob und in welcher Höhe sie bei der späteren Auszahlung bei Fälligkeit entstanden sein werden. Bei festverzinslichen Wertpapieren kann man die Kupons hingegen auf den Tag genau errechnen: für den Zeitraum bis zum Kauf und dann bis zur vertragsmäßigen Auszahlung der turnusmäßigen Jahreszinsen an einem vorbestimmten Datum.
Für diese Einordnung ist es übrigens irrelevant, dass Lebensversicherungen durch das Alterseinkünftegesetz beim Vertragsabschluss ab 2005 generell steuerpflichtig geworden sind. Denn die Einstufung als Anschaffungsnebenkosten galt bereits für Altpolicen.
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