Bereits 1997 war die Grunderwerbsteuer bundesweit in einem ersten Schritt von zunächst 2 auf 3,5 Prozent gestiegen und seit einiger Zeit erheben Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt sogar 4,5 Prozent auf den Kaufpreis. Diese erhöhte Abgabe betreffen Erwerber von Einfamilienhaus und Eigentumswohnung ganz besonders, weil ihnen darüber hinaus auch noch Anfang 2007 die Eigenheimzulage gestrichen wurde. Kein Problem, meinte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem im August 2010 veröffentlichten Urteil. Die Besteuerung des Erwerbs selbstgenutzten Wohnraums ist weder im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes noch in Bezug auf die Streichung der Eigenheimzulage gleichheits- und damit verfassungswidrig. Mit der Abgabe dürfen Hausbesitzer durchaus genauso belastet werden wie mit der Maklercourtage, so die Richter (Az. II R 40/09).
Kein Gehör fand das Argument des Klägers, dass die Eigenheimförderung bis zur Abschaffung einen erhöhten Grunderwerbsteuersatz ausgeglichen hatte und jetzt vor allem junge Familien betroffen sind. Das sei mit Blick auf die jahrzehntelange Förderung von Eigenheimen völlig ungerechtfertigt, weil der Erwerb eigenen Wohnraumes ein wichtiges Mittel zum Aufbau der Altersvorsorge darstellt.
Das muss der Eigenheimbesitzer völlig anders sehen, so der BFH. Denn der Staat darf auf der einen Seite eine Subvention für die Zukunft kürzen oder gleich ganz streichen und damit auch die Eigenheimzulage. Dafür muss er auf der anderen Seite keine Entlastung vorsehen, sodass die Grunderwerbsteuer auf ein Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung unverändert hoch bleiben darf.
Auch die verschiedenen Vorgaben im Grundgesetz hindern den Gesetzgeber nicht daran, für den Erwerb eines selbst bewohnten Grundstücks eine Steuer vorzusehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die aus dem Vermögen zu zahlende Abgabe, den Eigentumsschutz verletzten würde. Hierzu müsse eine Steuer jedoch den Betroffenen übermäßig stark belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie ihn gleichermaßen erdrosseln. Zwar ist die Belastung durch den Wegfall der Zulage gestiegen. Da aber auch die sonstigen Transaktionskosten wie Maklercourtage, Notar- und Grundbuchgebühren geblieben sind, muss die Grunderwerbsteuer nicht mit einer Ermäßigung anfangen.
Als Fazit bleibt also, dass Personen, die Geld für einen Immobilienkauf haben, auch etwas für den Fiskus übrig lassen müssen.
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