Der Betriebsprüfer glaubte kein Wort und schlug daher die deklarierten Geldzuwendungen dem steuerpflichtigen Umsatz zu.
Zu Recht, entschied jetzt das Finanzgericht München (Az. 7 V 1196/08). Für die Richter war schon nicht nachvollziehbar, warum ein Geldbetrag von mehr als 60.000 Euro über viele Jahre hinweg ertraglos im Tresor aufbewahrt wird. Dem Sohn trauten sie ebenfalls nicht über den Weg, da kein Nachweis hinsichtlich des angeblich zur Verfügung gestellten Geldbetrags vorgelegt worden konnte. Erzählen kann ein Selbstständiger mit unsolider Geschäftsführung viel, das motiviert das Finanzamt aber eher zu einer Schätzung. Bei solchen Vorfällen dürfen die Beamten unaufgeklärte Geldzuflüsse in nicht versteuerte Einnahmen und Umsätzen tauschen. Gut für den Fiskus und schlecht für den ertappten Unternehmer, dem die Argumente ausgingen.
Inklusive Sicherheitszuschlag wurde der Gewinn mal eben um schlappe 110.000 Euro erhöht, was mit Umsatz-, Gewerbe- Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag schnell 60.000 Euro Nachsteuer bringt. Hierauf werden dann auch noch Nachzahlungszinsen berechnet, immerhin sechs Prozent pro Jahr. Und das alles nur, weil die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig war. Denn dann kann ihr Ergebnis ganz oder teilweise über den Haufen geworfen werden und durch Schätzgrößen der Betriebsprüfung ersetzt werden.
Man sollte sich merken: Werden Geldeinlagen oder ihre Herkunft geprüft, ist der Betroffene wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat und Betrieb verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung kann wird das dann so gewürdigt, dass die unaufgeklärten Geldzuflüsse auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Und es kommt noch schlimmer. Aufgedeckte Buchführungsmängel lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass weitere Betriebseinnahmen nicht erfasst worden sind. Das rechtfertigt einen großzügigen Sicherheitszuschlag.
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