13.08.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

13. August 2010

Fallbeil-Effekt ist verfassungsgemäß

von Robert Kracht

Eltern erhalten für ihren Nachwuchs weiterhin Kindergeld und steuerliche Förderung, wenn Sohn oder Tochter ihren 25. Geburtstag noch nicht gefeiert haben und sie nicht mehr als 8.004 Euro pro Jahr verdienen. Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überstiegen, sind alle Vorteile dahin.

Diesen sogenannten Fallbeil-Effekt hält das Bundesverfassungsgericht nach einem am 12. August 2010 veröffentlichten Beschluss für zulässig. Denn das Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 des Grundgesetzes gebietet keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums. Daher ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelung für die Einkommensschwelle als Freigrenze und nicht als Freibetrag auszugestalten korrekt. Das liegt noch im Rahmen der tolerierbaren Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Verfassungsrichter (Az. 2 BvR 2227/08).

Diese Regelung vereinfacht den Vollzug durch die Finanzverwaltung nämlich erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste.

In Karlsruhe ging es um den Volljährigen Sohn, der den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag um stolze 4,34 Euro überschritten hatte. Daher bewilligte die Familienkasse den Eltern kein Kindergeld mehr und auch im Steuerbescheid entfallen die entsprechenden Vergünstigungen. Die Eltern hatten noch argumentiert, sie würden ungerechtfertigter Weise gegenüber Familien benachteiligt, bei denen der Sprössling 4,34 Euro im gesamten Jahr weniger verdient. Da es keine Härteregelung gibt, wäre das verfassungsrechtlich höchst fragwürdig.

Das sahen die Richter aber anders. Der durch das Grundgesetz garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet es, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Um diese Vorgabe zu erfüllen, darf der Gesetzgeber die Förderung ablehnen, wenn der Nachwuchs mehr als den im jeweiligen Jahr geltenden steuerlichen Grundfreibetrag verdient. Dann muss der Staat nicht mehr einspringen und die Familie mit Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld fördern.


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