In beiden Fällen kommt es oft erst im Nachhinein zu Abgaben, wenn etwa der Lohnsteuerprüfer die betriebliche Weihnachtsfeier genauer unter die Lupe nimmt oder der Geldtransfer anschließend bei der Einkommensteuererklärung auffällt.
Werden an Weihnachten Erbschmuck, Geld, Auto, Tafelpapiere oder auch die Briefmarken-, Münz- oder Kunstsammlung an die Nachkommen vermacht, übersteigt der Wert dieser Geschenke sowie das allgemein Übliche und der Besitzerwechsel ist eigentlich dem Finanzamt zu melden. Wie, das wussten Sie nicht? Sollten Sie aber, denn hierzu besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht, solche großzügigen Vorgänge innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt zu deklarieren. Oftmals übersteigen die Geschenke die persönlichen Freibeträge, weil alle Zuwendungen der vergangenen zehn Jahre addiert werden, wozu dann auch die Präsente zum Geburtstag gehören. Da die Schenkungsteuer nicht verjährt, bevor der Fiskus Kenntnis über solche Vorgänge erlangt, kann theoretisch auch noch 30 Jahre später ein Steuerbescheid ausgestellt werden.
Bei der betrieblichen Adventsfeier verlangt das Finanzamt von den teilnehmenden Mitarbeitern oft im Nachhinein Lohnsteuer, wenn etwa der Chef allzu großzügig ist. Denn eine Betriebs- und damit auch die alljährliche Weihnachtsfeier dürfen pro Teilnehmer brutto nur 110 Euro kosten, ohne dass Lohnsteuer anfällt. Ergibt nun die Gesamtsumme, dividiert durch die Teilnehmeranzahl, einen höheren Betrag, liegt insgesamt Arbeitslohn vor. Darf der Partner mit zur Weihnachtsfeier, wird sein Kostenanteil dem Arbeitnehmer zugeschlagen.
Ganz dumm läuft es, wenn die Firma nicht die gesamte Belegschaft, sondern etwa nur einzelnen Gehaltsgruppen oder erfolgreiche Mitarbeiter einlädt. Das gilt dann nicht als übliche Betriebsveranstaltung und es fällt generell Steuer an. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn der Chef neben der Weihnachtsfeier auch noch das Firmenjubiläum und ein Sommerfest ausrichtet. Denn das Finanzamt akzeptiert lediglich zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr. Dann ist die dritte Einladung steuerpflichtig, selbst wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Events gar nicht teilgenommen haben.
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