12.08.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

12. August 2010

Steuersünden der Eltern treffen auch den Nachwuchs

von Robert Kracht

Das Urteil klingt nach dem Motto: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. Das Finanzamt verweigerte einer Unternehmerin eine wichtige Bescheinigung, weil ihre Mutter wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war.

Beauftragen Vermieter einen Handwerker mit größeren Arbeiten, müssen sie grundsätzlich vom Zahlbetrag 15 Prozent nicht an den Unternehmer selbst, sondern ans zuständige Betriebsfinanzamt anmelden und abführen. Nur die restlichen 85 Prozent dürfen an die Handwerksfirma fließen. Hierbei handelt es sich um die Bauabzugsteuer, die der Schwarzarbeit den Garaus machen soll.

Allerdings muss überhaupt kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn Maler, Installateur, Lackierer oder Fliesenleger dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diesen amtlichen Bescheid erhalten die Firmen von ihrem Finanzamt, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und pünktlich bezahlen. Die Bescheinigung gilt maximal für drei Jahre und läuft üblicherweise an Silvester aus.

Nun hatte sich das Finanzgericht Hamburg mit dem Fall einer Frau zu beschäftigen, deren Eltern zuvor beim Fiskus unangenehm aufgefallen waren. Obwohl sich die Tochter bislang nichts hatte zu Schulden kommen lassen, darf ihr keine Freistellungsbescheinigung ausgestellt werden. Denn nach Ansicht der Richter muss das Finanzamt auch das steuerlichen Vorverhalten Dritter mit in Betracht ziehen, wozu natürlich auch Vater und Mutter gehören (Az. 6 K 243/09). Denen war in der Vergangenheit nicht nur wegen hoher Steuerrückstände die Ausübung des Gewerbes untersagt worden. Die Mutter wurde auch noch wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Bei diesem Vorregister kann der Tochter keine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn das Finanzamt vermutet, dass der Betrieb nunmehr nicht tatsächlich vom Kind, sondern weiterhin von den Eltern geführt wird. Denn laut Gesetz darf keine Bescheinigung erteilt werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Zwar erfüllt das Kind die Bedingungen für den Amtlichen Bescheid. Ist es aber auf die Unterstützung ihrer Eltern und auf deren Erfahrungen angewiesen, kann deren steuerliches Vorverhalten nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Bescheinigung muss übrigens erst zum Zeitpunkt der Zahlung beim Kunden vorliegen, sodass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst ihrer Rechnung beilegen. Bei Auftragsvergabe weiß der Hausbesitzer also meist gar nicht, ob der Handwerker ein redlicher Steuerzahler ist. Zur Sicherheit sollte er sich daher bereits vorab nach dem offiziellen Bescheid vom Fiskus erkundigen.


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