So ein Ereignis wie eine Geburt beflügelt halt, aber leider nicht lange. Denn bis dahin erhielt die Mutter rund 1.400 Euro Elterngeld pro Monat. Da ihr aber nun der von der Agentur für Arbeit überwiesene Gründerzuschuss von 1.450 Euro monatlich als Einkommen angerechnet wurde, verminderte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 Euro. Den erhält jedes Elternteil sowieso, also verpuffte der Gründungszuschuss.
Alles richtig verlaufen, urteilte jetzt das Sozialgericht Dresden (Az. S 30 EG 1/09). Nach intensivem Studium der Gesetze kamen die Sozialrichter aus Ostdeutschland zu der Ansicht, dass der an Selbstständige gezahlte Gründerzuschuss auf das Elterngeld angerechnet werden darf. Das kann dann sogar dazu führen, dass die Förderung völlig verpufft, weil insoweit das Geld für Vater oder Mutter gekürzt wird. So sind halt die Vorschriften und daran können wir nichts ändern.
Der Gründungszuschuss, übrigens der Nachfolger der berühmten Ich-AG, dient auch dem Zweck, den Lebensunterhalt in der Phase einer Existenzgründung abzusichern. Daher müssen sich Väter oder Mütter den Gründungszuschuss nach der Geburt des Nachwuchses auf das Elterngeld anrechnen lassen. Wer eine solche staatliche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder einer Rente. Bei dieser Personengruppe wird der Zuschuss auch auf die Einkünfte nämlich ebenfalls angerechnet. Kein Privileg für Existenzgründer also.
Dabei ist die Förderung für Start Ups durchaus lobenswert. Einen solchen Gründungszuschuss erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich selbstständig machen wollen. In den ersten neun Monaten gibt es monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, also keine Einkommenseinbuße. Hinzu kommt noch ein Betrag von 300 Euro, damit sich der Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern kann, auch nicht schlecht. Nach Ablauf der neun Monate kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro bewilligen, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Und zum Schluss noch die gute Nachricht: Sowohl der Gründungszuschuss als auch das Elterngeld sind steuerfrei.
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