Die Bundesländer dürfen den Grunderwerbssteuer-Tarif jetzt durch die Föderalismusreform selbst bestimmen. Berlin und Hamburg haben den zuvor seit 1997 bundeseinheitlichen Satz von 3,5 Prozent bereits auf 4,5 Prozent angehoben, weitere klamme Länder wie etwa Bremen werden dem Beispiel wohl noch folgen.
Wird nun eine Immobilie gekauft, unterliegt auch der anteilige Erlös für eine Fotovoltaikanlage der Grunderwerbsteuer. Nach einer Anweisung vom Finanzministerium Baden-Württemberg (Az. 3 - S 4521/28) darf der Fiskus in die Bemessungsgrundlage sämtliche Gebäudebestandteile wie Bad- und Sanitäreinrichtungen einbeziehen. Hierunter fallen dann auch Solaranlagen, deren Wärmegewinnung durch Sonnenlicht zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt wird. Da Heizungsanlagen sowieso zum Gebäude gehören, gilt das natürlich auch für den auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil. Grunderwerbsteuer fällt also an, sofern die Stromerzeugung dem Eigenbedarf dient.
Da Heizungsanlagen zur Immobilie gehören, gilt das auch für erzeugten Strom durch Sonnenenergie und insbesondere auch für ein Solardach. Das dient als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Ziegel- oder Schiefereindeckung und gehört damit zum festen Bestandteil eines Gebäudes. Der Hauserwerber kann also nicht wie etwa bei der Einbauküche argumentieren, dieser Teil des Kaufpreises bliebe steuerfrei. Muss der Erwerber für die Solaranlage beispielsweise 30.000 Euro extra zahlen, verlangt der Fiskus hierfür 1.050 Euro Grunderwerbsteuer extra und in Berlin oder Hamburg sogar 1.350 Euro.
Generell sollten Steuerzahler im Hinterkopf behalten, dass für das Finanzamt wohl kein Geschäft transparenter ist als der Erwerb einer Immobilie. Eine Kopie des Kaufvertrags wandert sofort ans Finanzamt und die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, darf der Eigentümerwechsel anschließend überhaupt ins Grundbuch eingetragen werden.
Aber nicht nur Notare müssen den Grundstücks-Kaufvertrag anzeigen. Auch die Vertragspartner haben die Inhalte ihrer Vereinbarungen innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Das gilt insbesondere für nicht notariell beurkundete Abschlüsse wie etwa über den Werkvertrag für die Gebäudeerrichtung. Wird nun beispielsweise im Notarvertrag nicht aufgelistet, dass es einen separaten Kaufpreis fürs Solardach geben soll, muss diese Zusatzvereinbarung dem Finanzamt gemeldet werden.
Vorsicht: Vergesslichkeit kann hier schnell zur Ordnungswidrigkeit werden.
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