Dieses Druckmittel können sie beispielweise anwenden, wenn der Unternehmer den Betriebsprüfern angeforderte Unterlagen nicht oder nur zeitlich schleppend auf den Tisch legt. Dann ist das Verzögerungsgeld selbst dann zu bezahlen, wenn den Belege später doch noch auftauchen und den Finanzbeamten zur Verfügung gestellt werden. Geld ist übrigens auch zu bezahlen, wenn ein Freiberufler der Betriebsprüfung keinen Zugriff auf die EDV-Buchhaltung ermöglicht oder die Dateien nicht wunschgemäß auf CD aushändigt. Dabei kosten kleine Vergehen schon ordentlich, denn das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro.
Diese neue Handhabe der Finanzverwaltung wurde Ende 2008 eingesetzt und ist bei vielen Bürgern und Unternehmern noch gar nicht richtig bekannt. Dabei kann sich das Druckmittel zu einem neuen Liebling entwickeln. Denn das bereits zuvor bestehende Zwangsgeld musste wieder aufgehoben werden, wenn die verlangte Mithilfe anschließend erfolgte. Beim Verzögerungsgeld ist das anders. Es ist nämlich ein Druckmittel der Finanzverwaltung, das sowohl einen repressiven als auch einen präventiven Charakter aufweist.
Repressiv soll es sein, um beim geprüften Steuerzahler Vorteile aus einem verzögerten Verhalten abzuschöpfen. Die präventive Wirkung des Verzögerungsgelds ergibt sich aus der Botschaft, beim Selbstständigen alleine als Drohkulisse vorbeugend darauf hinzuweisen, doch bitteschön die fristgerechte Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung einzuhalten. Das ergibt sich aus der Begründung zum Jahressteuergesetz 2009. Mit diesem Paket wurde der Paragraf in die Abgabenordnung eingefügt, der dem Fiskus bei Verzögerung Geld in die Kasse spült.
Das ist in etwa vergleichbar mit dem Verspätungszuschlag. Dieses Mittel wird fällig, wenn Unternehmer oder Privatpersonen ihre Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlen. Wer also jetzt zunächst verspätet Belege vorlegt und dann beim Bezahlen bummelt, kann der Finanzkasse gleich Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro und Verspätungszuschlag von monatlich einem Prozent auf den Betrag auf einen Schlag überweisen.
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