01.03.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

1. März 2010

Positives Urteil mit negativen Steuerfolgen

von Robert Kracht

Da hatten Eltern auf den ersten Blick beim Finanzgericht Münster gewonnen und dann doch alles verloren. Die Richter stellten fest, dass die Vorbereitung auf eine Promotion noch zur Berufsausbildung gehört und die Eltern weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Förderung haben. Trotzdem bekamen sie nichts.

Denn um das Kindergeld und die steuerliche Förderung gelten machen zu können, muss auch das Einkommen des Kindes für die Zeit der Promotion berücksichtigt werden. Springt das auch nur einen Euro über die schädliche Hürde von 8.004 Euro, entfällt gleich sämtliche Förderung für ein ganzes Jahr. Genau dieses Schicksal ereilte die klagenden Eltern (Az. 2 K 3724/08 Kg, AO).

Im zu Grunde liegenden Fall studierte der Sohn an der Uni und schloss das Studium mit Einreichung seiner Diplom-Arbeit ab. Das war im Juni und anschließend arbeitete er als studentische Aushilfe an der Uni und verdiente mit dieser Tätigkeit insgesamt rund 2.300 Euro. Ab September war er dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität für monatlich 2.800 Euro tätig und im Dezember beantragte er seine Zulassung als Doktorand.

Im Gesamtjahr überschritt sein Einkommen unter Einbeziehung der Einkünfte als wissenschaftlicher Mitarbeiter den maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 Euro. Würde die Zeit der geförderten Ausbildung hingegen im Juni enden, wären die Einkünfte aus der wissenschaftlichen Mitarbeit außen vor geblieben und der Grenzbetrag locker unterschritten. In diesem Fall hätte zumindest ein Anspruch auf Kindergeld für das erste Halbjahr bestanden.

Hätte, wenn und aber - auch die Einkünfte des Sohnes für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sind zu berücksichtigen, da sie in den Zeitraum der Ausbildung fallen. Durch diese erfreuliche Botschaft entfällt für das komplette Jahr der Anspruch auf Kindergeld. Zur Ausbildung gehört nämlich die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn sich das Kind nach dem Studium ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, was auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter geschehen kann. Der Sprössling darf nur nicht zu aktiv arbeiten, dann wäre er nicht in der Lage, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten. Aber bei einem Job an der Uni geht das schon.

Diese Regelung schlägt nicht nur beim gestrichenen Kindergeld zu. Die Eltern erhalten weder Kinderfreibetrag, Riester-Zulage, Sonderausgabenabzug fürs Schulgeld und müssen zudem mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berappen.


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