09.07.2011
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

09. Juli 2011

Finanzbeamte bekommen neues Druckmittel in die Hand

von Robert Kracht

Der Fiskus kann sich über ein neues Zwangsmittel freuen: das Verzögerungsgeld, das 2009 beschlossen und jetzt von einem Finanzgericht bestätigt wurde. Über das Instrument ist bisher wenig bekannt - doch Unwissenheit schützt vor hoher Strafe nicht.

Kündigt sich die Betriebsprüfung bei Unternehmern, Freiberuflern, Gesellschaften oder gut verdienenden Privatpersonen an, sollten Sie sich auf ein neues Drückmittel einstellen. Wer sich nicht kooperativ zeigt, kann nämlich mit einem Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro belangt werden. Das bestätigte jetzt offiziell ein Finanzgericht.

Das Verzögerungsgeld ist noch wenig bekannt - es wurde vielfach unbeachtet über das Jahressteuergesetz 2009 in die Abgabenordnung eingefügt. Dieses neue Druckmittel darf das Finanzamt jetzt festsetzen, wenn Steuerzahler im Rahmen einer Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerprüfung den Aufforderungen der Beamten nicht nachkommen, Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder Zugriff auf die EDV-Buchhaltung zu gewähren. Dann werden mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro erhoben. Besonders unkooperative Selbstständige sollten sich mit dem drohenden Verzögerungsgeld beschäftigen, denn für Betriebsprüfer lässt es sich - im Vergleich zu den alternativ möglichen Zwangsmitteln des Fiskus - im Regelfall schneller festsetzen.

Fristgerechtes Einreichen der Unterlagen entscheidend

Diese Feststellung hat jetzt das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil getroffen. Das Verzögerungsgeld ist dabei auch weiterhin zu entrichten, wenn der geprüfte Steuerzahler der Aufforderung durch die Finanzbeamten später doch noch nachkommt. Werden beispielsweise erwünschte Unterlagen erst nach Ablauf einer vorgegebenen Frits rausgerückt, bleibt die Forderung des Fiskus bestehen. Das ist anders als beim Zwangsgeld, das im Nachhinein wieder entfallen kann.

Bei der neuen Option handelt sollen nämlich auch Vorteile abgeschöpft werden, die sich aus einem lediglich verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben haben. Das Verzögerungsgeld würde seinen Zweck als Druckmittel nicht erfüllen, wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nach der Festsetzung nachkommt und die Erhebung dann entfallen würde, betonten die Richter (Az. 3 K 64/10). Dies ist vergleichbar mit dem Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung.

Sofern die Finanzbeamten lediglich den Mindestbetrag von 2.500 Euro fordern, müssen sie keine gesonderte Begründung abgeben, auf welcher Basis sie den Betrag errechnet haben - denn weniger geht ohnehin nicht. Nach Ansicht der Richter ist der Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich gehalten, den Finanzbehörden klare Leitlinien vorzugeben, die sie bei der Ausübung des Druckmittels zu berücksichtigen haben. Die Vorschrift in die Abgabenordnung ist eindeutig und geprüfte Steuerzahler werden durch das Druckmittel nicht überrascht.


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