03.11.2008
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

03. November 2008

Kein Jubel über positives Urteil

Selbst massive Umschichtungen von Wertpapieren gehören regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Der Tenor dieses aktuellen Urteils vom Bundesfinanzhof (Az. X R 14/07) würde Anleger in normalen Börsenzeiten freuen. Denn damit bleiben ihre realisierten Gewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, selbst wenn die in Millionenhöhe angefallen sind. Bei einem gewerblichen Wertpapierhandel hingegen müsste das Plus generell mit dem Finanzamt geteilt werden und Gewerbesteuer wird auch noch fällig.

Wir haben aber keine normalen Börsenzeiten, angesichts der Finanzmarktkrise rauschen die Kurse allesamt in den Keller. Also kann der Sparer sein Finanzamt nicht mehr mit einbinden, wenn er Miese nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisiert. Alles bleibt privat. Immerhin besteht noch die Möglichkeit, den Veräußerungserlös gezielt zur Rettung des Bestandsschutzes vor der Abgeltungssteuer einzusetzen. Ob das sinnvoll ist, wird erst die Zukunft zeigen. Denn wenn die Börsenkurse weiter nach unten taumeln, kann das Minus ab 2009 auch nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist geltend gemacht werden. Kommt der Wertpapierkauf erst 2009 zustande, zählt das Minus hingegen unabhängig von der Haltedauer.

Aber da wir Börsianer ja beim Kauf von Aktien davon ausgehen, dass die georderten Titel anschließend im Kurs nach oben gehen, erscheint uns der Bestandsschutz besser. Also blieben wir mal schön optimistisch oder gehen freiwillig den Weg in die Gewerblichkeit. Dann halten wir uns alle Optionen offen. Dann können wir auch dann schon Verluste in der Bilanz ausweisen, wenn wir die Titel gar nicht abstoßen. Wir dürfen nämlich eine Teilwertabschreibung auf den aktuellen Börsenkurs vornehmen, wenn der unter den ehemaligen Einstandskosten liegt. Zudem können wir ein Minus beim Verkauf unabhängig von Haltefristen als Aufwandsposten verbuchen.

Und wie geht das? Nun, Selbstständige legen die Wertpapiere einfach zur Bilanzstärkung ins Betriebsvermögen ein. Das bringt auch noch einen weiteren Vorteil mit sich. Der Aufwand für die Geldanlage lässt sich als Betriebsausgabe absetzen, während dem Privatanleger die Werbungskosten gestrichen werden. Und ein ganz wesentlicher Effekt ist, dass wir Aktienkursverluste als Unternehmer gewinnmindernd verbuchen dürfen. Als privater Aktionär ist das 2009 verboten, hier müssen wir auf Gewinne mit Aktien warten.


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