Nur wenn Oma und Opa die Gelder gebündelt zahlen, können die Ausgaben steuerlich verrechnet werden. Das zeigt der Tenor eines am 13. Dezember 2010 vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Urteils (Az.: 1 K 1577/10).
Im zugrunde liegenden Fall lebte die Tochter mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die in Deutschland lebenden (Groß-)Eltern Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695 Euro und insgesamt 10.780 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt und der Schwiegersohn lediglich rund 25.000 Dollar verdient.
Das Finanzamt erkannte nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468 Euro an, weil der geleistete Gesamtbetrag von 10.780 Euro auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Bei fünf Personen im Haushalt macht das 2.156 Euro pro Nase. Da bei der Tochter die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen ist, bleibt letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von je 2.156 Euro zu berücksichtigen.
Dagegen argumentierten die Großeltern mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht, die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts sei unzutreffend. Die Leistungen seien nämlich nur gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkel getätigt worden. Daher könne nicht einfach so angenommen werden, dass die Unterhaltsleistungen der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei sowieso nicht unterhaltsberechtigt und die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.
Diese Argumente und damit die Klage hatten jedoch keinen Erfolg. Die Richter führten aus, dass eine steuerliche Berücksichtigung eines über (3 x 2.156) 6.468 Euro hinausgehenden Betrages käme hier nicht in Betracht. Bei der in intakter Ehe lebenden Tochter ist anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhat. Deswegen scheidet ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus.
Zudem ist im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden sind. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden. Dies gilt auch, soweit unterhaltene Personen wie der Schwiegersohn nicht unterhaltsberechtigt sind. Soweit die Großeltern vorgetragen hatten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für den schwer behinderten Enkel gewesen, sind das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
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