22.03.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

22. März 2010

Hobby oder Beruf

von Robert Kracht

Wenn die eigene künstlerische Tätigkeit nur rote Zahlen produziert, beteiligt sich das Finanzamt am Verlust. Denn das Minus lässt sich mit anderen Einkünften oder einem üppigen Gewinn des Ehegatten verrechnen. Das geht aber nur solange, bis das Finanzamt diese Arbeit als Liebhaberei einstuft.



Bei roten Zahlen und Verlustverrechnung schauen die Finanzbeamten meistens ganz genau hin. Dauert die Verlustphase zu lang, plädiert der Fiskus gern Mal auf Liebhaberei. Denn dann lassen sich die erwirtschafteten Verluste eben nicht mehr von der Steuer absetzen.

Mit einem solchen Problem hatte eine Lehrerin zu kämpfen. Die malte in ihrer Freizeit Bilder, die sich aber nur schleppend verkaufen ließen. Das Finanzamt schaute sich ihre Aktivitäten ein paar Jahre lang an und senkte dann den Daumen. Der Künstlerin fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, weil sich das Minus auf Dauer fortsetzte und sie nicht mit entsprechenden Gegenreaktionen dagegen vorgegangen ist. Also der klassische Fall von Liebhaberei.



Jawohl, meinte jetzt auch das Finanzgericht München (Az. 7 K 1731/0). Wer über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachweist, dass er aktiv nach Absatzmöglichkeiten sucht, braucht sich über die Einstufung als Liebhaberei nicht zu beschweren. Erforderlich ist nämlich eine berufstypische professionelle Vermarktung wie etwa die Teilnahme an Ausstellungen, die Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Erzielung gelegentlicher Überschüsse. Entscheidend für die Richter ist jedoch, dass vom Künstler überhaupt Werke geschaffen werden, die für eine Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden könnten.

Für Liebhaber sprach im Urteilsfall auch noch, dass für sie als Lehrerein eine andere Haupttätigkeit die Existenzgrundlage bildete. Erst dieses regelmäßige Einkommen schafft überhaupt die Basis für die Möglichkeit zum Kompensieren der Verluste aus der künstlerischen Aktivität. Das spricht dafür, dass sie sich aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt hat und die Verluste einfach nur beim Finanzamt abladen wollte.

Da bleibt ihr nur noch die Möglichkeit, künftig profitabler vorzugehen. Ein Schritt wäre, die Werke regelmäßig auf Ausstellungen anzubieten oder anderweitige Vermarktungsmaßnahmen zu treffen. Damit ließe sich das Finanzamt zumindest für die Zukunft wieder gnädig stimmen.


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