05.03.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

5. März 2010

Studentenverband bildet nicht aus

von Robert Kracht

In meiner Kolumne vom 1. März ging es noch darum, dass die Vorbereitung auf eine Promotion zur Berufsausbildung gehört und die Eltern damit Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Förderung haben. Heute geht es um den genau umgekehrten Fall.

Bei dem Verfahren (Az. 5 K 2456/08), den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden hat, ging es nicht um die Zulassung als Doktorand, sondern um die Tätigkeit im Bundesvorstand eines Studentenverbands. Also zwei Urteile rund um die Uni, allerdings mit unterschiedlichem Tenor.

Denn die Tätigkeit als Vorstand und Schatzmeister im Studentenverband ist nach Ansicht der Richter weder ein Praktikum noch eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlagen für die Ausübung eines angestrebten Berufs geeignet sind. Also gibt es für die Eltern nichts mehr, auch wenn ihr Sprössling nur eine geringe Aufwandsentschädigung kassierte und die Einkommensgrenze fürs Kindergeld nicht übersprungen wurde.

Dabei verweisen die Richter aus Rheinland-Pfalz auf die Rechtsprechung ihrer Kollegen vom Bundesfinanzhof, wonach sich ein Kind noch in der Ausbildungsphase befindet, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Dieser Vorarbeit auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Klingt alles sehr theoretisch, passt aber nicht auf den Vorstand im Studentenverband, weil der kein Praktikum in diesem Sinne ausübt. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen sicherlich bereichert und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirkt, reichen diese positiven Wirkungen nicht aus, um als Berufsausbildung qualifiziert werden zu können, meinte das Gericht.

Geurteilt wurde über einen Sohn, der ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte, sich dann aber beurlauben ließ und während dieser Zeit gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Mitglied im Bundesvorstand als Schatzmeister des Verbands beschäftigt war. Das führte prompt dazu, dass die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld zurückforderte, weil eine schädliche Unterbrechung der Berufsausbildung vorlag. Bei der Tätigkeit eines Studierenden als Schatzmeister in der studentischen Selbstverwaltung einer Hochschule übt eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit aus. Die bietet einem Studenten der Rechtswissenschaften durchaus Gelegenheit, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einzubringen. Doch hat das wenig mit der Berufsausbildung zu tun. Hierzu müsste sich der Filius erst wieder an der Uni für ein Semester einschreiben lassen und im vollen Umfang am Vorlesungsbetrieb teilnehmen.


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