23.02.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

23. Februar 2010

Gesetzespanne ohne Folgen

von Robert Kracht

Jetzt ist es endgültig: Für das Jahr 2008 lassen sich die Kosten für Handwerker nur bis zu 600 Euro - und nicht bis zu 1200 Euro - von der Steuer absetzen. So lautet das Urteil eines Finanzgerichts, das keine Revision zugelassen hat. Einen Steuerspartipp haben ich dennoch für Sie.

Wollen Mieter oder Wohnungsbesitzer in ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, haben sie es nicht einfach: So sind verschiedene Fördermöglichkeiten zu beachten, ein 30-seitiger Anwendungserlass vom Bundesfinanzministerium zu studieren und obendrein ein Versehen des Gesetzgebers zu ignorieren.

Diese Gesetzespanne hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt (Az.: 3 K 2002/09). Denn die Gesetzesänderung mit der Verdopplung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen von 600 auf 1.200 Euro war zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten.

Doch leider führen diese unklaren Übergangsvorschriften nicht dazu, dass die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits im Jahre 2008 angesetzt werden kann. Es gibt selbst dann nur 600 Euro, wenn der Handwerker im vergangenen Jahr bezahlt wurde, der Rohrbruch aber schon kurz vor Weihnachten 2008 repariert wurde. Also muss das Finanzamt in der Steuererklärung darauf hingewiesen werden, dass hier nur das halbierte steuerliche Abzugspotential besteht.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Steuerermäßigung im Jahr 2008 auf den Höchstbetrag von 600 Euro beschränkt war und Steuerzahler keinen Anspruch auf einen weitergehenden Aufschlag haben. Der Sinn und Zweck des Gesetzes ist, Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche zu setzen und Artbeistplätze zu sichern. Da das rückwirkend nicht funktioniert, gelten die 1.200 Euro erst ab 2009.

Das Gericht hat gegen das Urteil keine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Damit gibt es für die Finanzämter jetzt auch keinen Grund mehr, vorliegende Einsprüche ruhen zu lassen.

Ein Tipp aus aktuellem Anlass: Wer zum Schneeschippen oder sonstigen Winterdienst eine Hilfe engagiert hatte, kann das als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Das gilt aber nur für den Aufwand der Räumarbeiten innerhalb des Grundstücks und nicht für den Bereich der öffentlichen Gehwege. Hier müssen die angefallenen Kosten entsprechend aufgeteilt werden.


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