17.02.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

17. Februar 2010

Treiben Sie es nicht zu weit

von Robert Kracht

Denkmalgeschützte Immobilien gehören zu der seltenen Spezies von Geldanlagen, mit denen sich noch legal Steuern sparen lässt. Doch sollten die stolzen Besitzer den Bogen nicht überspannen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Durch den Wegfall von Eigenheimzulage und degressiver Abschreibung seit 2006 sind denkmalgeschützte Objekte eine der letzten verbliebenen Geldanlagen, mit denen man noch ganz legal Steuern sparen kann. Während Vermieter beim herkömmlichen Hauskauf oder Neubau grundsätzlich nur noch zwei Prozent AfA pro Jahr absetzen können, lässt sich das Denkmal zügig über zwölf Jahre komplett abschreiben. Wird eine herkömmliche Immobilie selbst bewohnt, fällt die Förderung des Fiskus sogar vollständig aus. Bei Baudenkmälern hingegen gibt es hingegen weiterhin hohes Abschreibungspotential, sowohl auf die Baukosten als auch auf den Renovierungsaufwand.

Allerdings sollten es Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden beim Fiskus nicht auf die Spitze treiben, wie ein in dieser Woche vom Finanzgericht Münster veröffentlichtes Urteil zeigt (Az. 8 K 1089/06 Euro) . Hier klappte es nicht, die Heiz- und Betriebskosten eines dem Denkmalschutz unterstehenden und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Domizils steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Kein Gehör fand bei den Richtern das Argument, dass die regelmäßige Beheizung zur Erhaltung der historischen Gebäudesubstanz zwingend erforderlich gewesen sei.

Nach Auffassung des Gerichts lassen sich keine steuerlich zu berücksichtigende Belastung des Denkmaleigentümers erkennen. Der wohnte in einem Schloss in zweigeschossigem Massivbau mit gekuppelten Fenstern und im Portal thronte prominent das Wappen des Erbauers. Die Denkmaleigenschaft war dem Schloss offiziell anerkannt worden, was aber noch keinen Freibrief bedeutet.

Entscheidend war für die Richter, dass der Schlossherr mit der Beheizung einen Gegenwert erhalten hatte, wodurch er die Räume ganzjährig nutzen konnte. Darüber hinaus berühren solche geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten den Bereich der persönlichen Wohn- und Lebensgestaltung und vor diesem Hintergrund sind sie nicht außergewöhnlich.

Diese Voraussetzung wird für den Steuerabzug aber benötigt - etwa bei Krankheit und Hochwasser. Zudem trifft den Besitzer eines Denkmals keine durch Gesetz oder Verwaltungsakt konkretisierte schutzrechtliche Verpflichtung, das Objekt regelmäßig ganzjährig zu beheizen. Allein seine Verpflichtung, das geerbte Baudenkmal zu erhalten, begründet keine besondere - also über das Zumutbare hinausgehende - Pflicht, die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von solchen Aufwendungen führt.


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