09.02.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

09. Februar 2010

Der Fiskus kann flexibel sein

von Robert Kracht

Zum Abzug von Spenden gibt es eine Reihe von formalen Voraussetzungen. Aber für die Opfer des Erdbebens in Haiti gewährt das Bundesfinanzministerium eine Ausnahme, wenn die Spenden bis Ende Juli 2010 geleistet werden. Das gilt auch für für Unternehmen und Vereine.

Grundsätzlich verlangt das Finanzamt als Anlage zur Steuererklärung eine offizielle Spendenbescheinigung (offiziell Zuwendungsbestätigung), wenn der Betrag über 200 Euro liegt. Bei Haiti gibt es eine Ausnahme. Hier genügt für den Steuerabzug bei den Sonderausgaben ohne betragsmäßige Beschränkung der Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug von der Bank oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Diese Belege reichen aus, wenn die Gelder auf eines der extra eingerichteten Sonderkonten gehen. Wer seine Hilfen bereits im Januar 2010 auf ein anderes Konto gespendet hatte, darf diese Vereinfachung ebenfalls nutzen (Az. IV C 4 - S 2223/07/0015).

Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Gehalts, damit der Chef dieses Geld auf ein Spendenkonto für die Erdbeben-Opfer weiterleitet, muss hierauf keine Lohnsteuer einbehalten werden. Die Mittel dürfen also brutto fließen. Der Arbeitgeber muss das nur in seinen Buchhaltungsunterlagen dokumentiert. Allerdings dürfen die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht noch zusätzlich als Spende berücksichtigt werden, sonst käme es zu einer Doppelbegünstigung.

Vergünstigungen auch für Unternehmen und Vereine

Aber auch Firmen erhalten Erleichterungen. So kann ein Unternehmen als Sponsor für Haiti auftreten und seine Aufwendungen voll als Betriebsausgaben absetzen. Er muss nur nachweisen, dass er mit dieser Aktion wirtschaftliche Vorteile im unternehmerischen Ansehen erstrebt, was etwa durch öffentlichkeitswirksamen Hinweise auf seine Leistungen in Fernsehen, Radio oder Presse nicht schwer sein sollte. Pflegt der Unternehmer Beziehungen zu erdbebengeschädigten Partnern, darf er die zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich zugewendeten Leistungen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Ansonsten gibt es hier gesetzliche Beschränkungen.

An den örtlichen Sport- oder Heimatverein wurde ebenfalls gedacht. Solche gemeinnützigen Körperschaften dürfen grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Das wäre bei Hilfe für Haiti eindeutig der Fall. Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist aber unschädlich, wenn der Verein Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für die Erdbebenopfer erhält und entsprechend für diesen Zweck verwendet. Er darf Mitgliedern oder externen Spendern insoweit eine Spendenbescheinigung ausstellen. Die kann dann bei der Steuer abgesetzt werden, sofern hierauf der Verweis auf die Sonderaktion vermerkt ist.


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