Handwerkerleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Rechnung der Firma unbar bezahlt wird und hierüber ein entsprechender Bankbeleg vorliegt. Dies reichte dem Finanzamt aber nicht, wenn das Geld vom Konto eines anderen Familienangehörigen fließt. Denn dann soll der Steuerzahler selbst keine Aufwendungen gehabt haben, weil die Rechnung ja von jemand anderem beglichen worden ist.
Diese Auffassung ist falsch, urteilte jetzt das Sächsische Finanzgericht (Az. 4 K 645/09).Die Steuerermäßigung gibt es nämlich auch, wenn Handwerkerleistungen im so genannten abgekürzten Zahlungsweg über das Konto eines Dritten bezahlt werden. Wenn beispielsweise die Oma die Handwerkerrechnung ihres Enkels begleichen will, spielt es keine Rolle, ob sie das Geld zunächst dem Enkel überweist, oder den Klempner direkt bezahlt. Diese Regelung gilt beim Werbungskostenabzug schon längst, warum also nicht auch für die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen?
Zwar ist ein unbarer Zahlungsvorgang notwendig. Diese Voraussetzung wird aber nicht durch den abgekürzten Zahlungswegs berührt. Aus der Vorschrift lässt sich nämlich trotz intensivem Studium der Richter nicht herleiten, dass die Gelder zwingend vom eigenen Konto überwiesen sein müssen. Bedingung für den Steuerabzug ist nur, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers durch den Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird. Was sollte hier gegen die Bankquittung eines Dritten sprechen?
Nichts. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen soll einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und die Schwarzarbeit wirkungsvoll bekämpfen. Dieses Ziel wird auch beim abgekürzten Zahlungsweg erreicht, weil der erforderliche Überweisungsvorgang auch in diesem Fall dokumentiert ist.
Oftmals fällt in der Praxis gar nicht mehr auf, wer die Rechnung letztendlich begleicht. Denn das Finanzamt verzichtet auf die Vorlage von Rechnung und Zahlungsbelegen in der Einkommensteuererklärung. Abzugsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen hat. Die Nachweise müssen auf mögliche Nachfrage der Finanzbeamten vorgelegt werden. Diese Anforderung entfällt aber meist, wenn die Angaben in den Formularen plausibel sind.
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