25.01.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

25. Januar 2010

Betriebsprüfer kommen selten zum Steuerberater

von Robert Kracht

Außenprüfer sind bei Selbstständigen immer öfter anzutreffend. Selten willkommen durchkämmen sie mit moderner EDV Buchhaltung und Bilanz. Wie oft die Beamten kommen, hängt vor allem von Umsatz und Ertrag ab.

Großbetriebe müssen statistisch gesehen alle 4,3 Jahre mit einem Besuch rechnen., Mittelständler hingegen nur alle 13,3 Jahre und Kleinstbetriebe nur einmal in 88 Jahren. Dabei arbeiten die Finanzbeamten durch moderne Software effektiv und holen im Schnitt pro Prüfer 1,1 Millionen Euro Mehrergebnis für den Fiskus rein.

Den Besuch kündigen sie vorher an, sofern es sich nicht um den Verdacht der Steuerhinterziehung handelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine sachgerechte Außenprüfung in der Regel in den Geschäftsräumen von Unternehmer oder Freiberufler stattzufinden hat. Soweit dies etwa wegen Lärm oder engen Büros nicht möglich ist, sind die Unterlagen entweder in den Wohnräumen des Steuerzahlers oder alternativ an Amtsstelle vorzulegen. So will es die Abgabenordnung.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. So darf der selbstständige durchaus den Wunsch äußern, dass als abweichender Prüfungsort die Kanzlei seines Steuerberaters genommen wird. Dort liegen ohnehin alle Unterlagen und die Mitarbeiter der Kanzlei können dem Betriebsprüfer sofort Rede und Antwort stehen.

Das mag zwar plausibel klingen, meinte jetzt das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 709/2009). Doch es müssen besonders gewichtige Gesichtspunkte für die Kanzlei und gegen die Amtsstelle sprechen. Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Sofern keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind und einer Prüfung in den Wohnräumen nicht zugestimmt werde, kommt nach der Abgabenordnung die Prüfung in der Behörde in Betracht. Ein Anspruch auf den Besuch im Steuerberaterbüro besteht nicht. Zwar hat das Finanzamt die Gründe für und gegen die in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen. Dem Antrag ist aber nur zu entsprechen, wenn ihm keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

Und die gibt es oft. So ist nach Ansicht der Richter eine Prüfung an Amtsstelle sachgerecht, wenn sich der Finanzbeamte dadurch lange Fahrzeiten zum Steuerberater und Reisekosten erspart. Nicht unwichtig ist auch, dass der Prüfer im Amt unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten kann. Dann treten die Gründe in den Hintergrund, dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können.

Selbstständige können sich aber wehren. Denn die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der angefochten werden kann.


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