13.01.2010
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

13. Januar 2010

Wie der Fiskus beim Umzug hilft

von Robert Kracht

Falls auch Sie überlegen, näher an Ihren Arbeitsort zu ziehen, dürfte ein neues Urteil aus München interessant sein: Sämtliche Umzugskosten erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an - solange die Begründung stimmt.

Und zwar muss es sich um einen berufsbedingten Umzug handeln. Der liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um wenigstens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es egal, ob auch private Motive eine Rolle für den Umzug spielen.

Zieht ein Arbeitnehmer jedoch infolge seiner gescheiterten Ehe in eine andere Wohnung, fallen die dadurch entstehenden Umzugsaufwendungen auch dann nicht unter die Werbungskosten, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt. Im vom Finanzgericht München entschiedenen Fall war ein Beamter in der Justizvollzugsanstalt beschäftigt, die 30 Kilometer von seiner Wohnung entfernt lag. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog er in ein neues Domizil in unmittelbarer Nähe der Anstalt, er konnte die drei Kilometer locker mit dem Rad zurücklegen. Dem Streit mit der Ex-Gattin folgte der Ärger mit dem Finanzamt, das die Kosten nicht anerkennen wollte.

Völlig zu Recht, urteilten die Richter aus München (Az. 6 K 683/08). Der Umzug hängt ursächlich mit der Scheidung zusammen. Damit steht fest, dass der Beamte nicht umgezogen ist, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Der Umzug selbst ist daher nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, sondern weil primär private Gründe ausschlaggebend waren. Daher spielt keine Rolle mehr, dass sich der Tapetenwechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung ausgewirkt hat.

Doch so negativ muss sich ein Umzug nicht immer auswirken. Zieht der Arbeitnehmer mit seiner Familie aus einer kleinen Mietwohnung in ein größeres Domizil oder gleich ins frisch gebaute Eigenheim um, fällt das unter die Rubrik Werbungskosten. Zwar liegen auch hier private Motive vor. Die bleiben aber unbeachtet, wenn gleichzeitig aufgrund einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung eine berufliche Veranlassung erkennbar ist. Denn hier hat sich die Familie aus freien Stücken dazu entschieden, die eigenen vier Wände näher an den Chef zu rücken. Bei der Scheidung kommt erst der Streit und dann die Überlegung, wohin es denn nun gehen soll.


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