31.12.2009
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

31. Dezember 2009

Der große Knall

von Robert Kracht

Mit dem Zünden der Silvesterraketen darf der Betriebsprüfer auch bei Privatpersonen klingeln. Keine Panik: Völlig spontan darf er nicht auftauchen.



Mittels einer Prüfungsanordnung muss der Betriebsprüfer sich vorher ankündigen, sofern nicht wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung Gefahr im Verzug besteht. Aber grundsätzlich dürfen Finanzbeamte ab dem Jahreswechsel auch bei Privat klingeln. Das gilt zwar nicht bei jedem Arbeitnehmer oder Rentner, sondern eher bei Geschäftsführern, Sparern oder Vermietern mit üppigen Einnahmen. Legitimiert ist dies durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, wonach eine generelle Außenprüfung bei Privatpersonen möglich ist, sofern die Summe ihrer positiven Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt. Einer besonderen Begründung für die Visite bedarf es nicht. Ausgangsgröße ist das Einkommen 2009. Dabei wirken sich negative Einkünfte nicht mindernd auf die Schwelle aus und das Einkommen von Ehegatten wird nicht saldiert.

Für Personen in dieser Einkommensgruppe kommt noch eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren für ihre private Unterlagen und Verträge hinzu, entweder in Papierform im Aktenordner oder als gespeicherte Dateien auf dem PC. Also sollte gleich an Neujahr damit begonnen werden, die Belege zu horten. Hierdurch will der Fiskus den Missstand beheben, dass die Prüfung der Angaben bei hohen Überschusseinkünften bislang oftmals dadurch verzögert und erschwert wurde, dass Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten nicht aufbewahrt werden mussten. Da das jetzt verpflichtend ist, haben sie mehr zu sichten und zu kontrollieren.



Zwar ist war bislang bereits eine Betriebsprüfung bei Privatpersonen zulässig. Doch die dufte nur angeordnet werden, wenn erhebliche steuerliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen. Oder falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Erklärungen unvollständig abgegeben wurden und der Sachverhalt nicht vom Behördentisch aus geklärt werden kann. Alleine mit der Höhe der Einkünfte durfte der Besuch nicht begründet werden.

Das geht jetzt viel einfacher, denn ein Blick auf den Einkommensteuerbescheid reicht als Kriterium aus. Das können die internen Rechenprogramme der Finanzverwaltung ganz einfach als Liste ausweisen. Dann suchen sich Betriebsprüfer ihre Fälle aus und können sich gleich offiziell per Post anmelden.


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