02.12.2009
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

2. Dezember 2009

Parteispenden richtig absetzen

von Robert Kracht

Das Superwahljahr 2009 ist beinahe vorüber. Zeit, die Belege über Parteispenden zu sortieren und dem Finanzamt vorzulegen. Denn hierfür gibt es über zwei verschiedene Wege eine Steuererstattung - und das unabhängig davon, ob die Wähler ihr Kreuz an der richtigen Stelle gemacht hatten.

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien gibt es in einem ersten Schritt einen direkten Abzug von der Einkommensteuerlast. Auf Zuwendungen bis zur Höhe von 1.650 Euro pro Person und bei Ehegatten von bis zu 3.300 Euro im Jahr gibt es eine 50-prozentige Steuerermäßigung dieser Ausgaben. Somit können jährlich bis zu 825 Euro pro Person sofort an Einkommensteuer gespart werden.

Die 1.650 Euro übersteigenden Beiträge und Spenden sind dann im zweiten Schritt bei den Sonderausgaben abzugsfähig. Auch hier gibt es wieder die gleichen Höchstbeträge von 1.650 Euro und bei Ehepaaren 3.300 Euro. Separat davon können dann natürlich noch die Spenden für gemeinnützige Einrichtungen abgesetzt werden.

Auch Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können berücksichtigt werden. Allerdings gilt für diese Gruppierung nur die 50-prozentige Tarifermäßigung. Ein übersteigender Betrag darf nicht als Spende über die Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit fallen Zuwendungen über 1.650 Euro pro Person steuerlich unter den Tisch. Wer sich nicht entscheiden konnte und Spenden sowohl an Parteien als auch an Wählervereinigungen geleistet hat, stellt sich steuerlich sogar noch etwas besser. Er kann die Steuerermäßigung von 1.650 Euro nämlich nebeneinander und somit zweifach nutzen.

Wie bei herkömmlichen Spenden ans Rote Kreuz oder den Heimatverein verlangt das Finanzamt auch eine offizielle Zuwendungsbestätigung von Partei oder Wählervereinigung. Sofern es sich jedoch nur um die regulären Mitgliedsbeiträge handelt, reicht der Überweisungsbeleg der Bank, ohne betragsmäßige Begrenzung nach oben. Darüber hinaus reicht bei Parteispenden bis zu 200 Euro grundsätzlich der Zahlungsnachweis.

Einer Partei lässt sich auch etwas vererben. Das wird die Nachkommen insoweit trösten, dass auf diesen Teil des Nachlasses keine Erbschaftsteuer anfällt, sodass sie diesen Betrag brutto an Partei oder kommunale Wählervereinigungen überweisen können.


© 2009 capital.de

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