Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

24. November 2009

Weniger Steuerlast für 16 Millionen Bürger

In knapp sechs Wochen ist es soweit: Das Bürgerentlastungsgesetz tritt in Kraft. Rund 16,6 Millionen Steuerzahler werden in einem Umfang von zehn Milliarden Euro jährlich entlastet. Gebrauchsanleitung gefällig?

Ab 2010 lassen sich als Sonderausgaben alle Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung absetzen, sofern die Tarife auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beruhen. Hinzu kommt noch als kleines Bonbon, dass der Einkommensteuertarif durch zwei verschiedene Maßnahmen leicht nach unten geht.



Das deutlich höhere Entlastungspotential geht aber von der Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung aus. In einem ersten Schritt werden die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen jeweils um 400 auf 2.800 Euro für Selbstständige und 1.900 Euro für Arbeitnehmer angehoben. Übersteigen die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung die Höchstbeträge, lassen sich mindestens diese geleisteten Prämien von der Steuer absetzen und die Beiträge etwa für Haftpflicht oder Arbeitslosigkeit fallen unter den Tisch.

Grundsätzlich absetzbar sind die Beiträge zur gesetzlichen und privaten sowie zur landwirtschaftlichen Krankenkasse. Nicht gefördert wird der Beitrag zur Finanzierung des Krankengeldes. Dieser Anteil wird durch einen pauschalen Abschlag von 4 Prozent bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Bei der privaten Krankenversicherung gibt es mehr Abzugspotential, etwa zur Finanzierung von Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankenhaustagegeld.

Absetzbar als Werbungskosten sind nicht nur die Prämien des Steuerzahlers, sondern auch die von Ehegatten, eingetragenem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sowie seinen bei ihm steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. Als Sonderausgaben können aber nur die Beiträge angesetzt werden, die auch fließen. Zahlt ein Bürger aufgrund der Vereinbarung eines Selbstbehalts nur einen geringeren Versicherungsbeitrag, kann er nur den tatsächlich geleisteten Beitrag ansetzen. Bekommt er Beiträge vom Versicherungsunternehmen zurückerstattet, mindern die den Sonderausgabenabzug entsprechend. Das war bislang wenig bedeutsam, weil Steuerzahler ohnehin meist über den Höchstgrenzen gelegen haben. Ab 2010 schauen Finanzbeamten da schon genauer hin.

Solche Rückerstattungen gibt es meist bei privaten Kassen, wenn der Versicherte entweder nicht beim Arzt war oder die Rechnungen aufgrund der geringen Höhe selbst bezahlt hatte. Damit vermindert sich sein steuerliches Abzugsvolumen. Die selbst getragenen Krankheitskosten lassen sich aber noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen.


24.11.2009
von Robert Kracht

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