10.09.2008

Foto: Shutterstock

Steuerbetrug

Zu geringe Schätzung wird akzeptiert

Geben Bürger oder Betriebe auch nach mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung ab, schätzt das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben und lässt diese Werte in den Steuerbescheid einfließen.

Hierbei schätzen die Beamten meist großzügig zugunsten des Fiskus. Dagegen können sich die Betroffenen wehren, indem sie über einen Einspruch die Steuererklärung nachreichen.

So schummeln Steuerzahler bei geschätzten Bescheiden

Firmen oder Steuerzahler geben ihre Erklärung in der Hoffnung nicht ab, das Finanzamt würde anschließend günstige Schätzungsbescheide erlassen. Die hierdurch gesparte Steuer ist höher als der in Rechnung gestellte Verspätungszuschlag. Zudem entfällt das Honorar für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Da kommt über die Jahre ein schönes Sümmchen zusammen.

Sollte das Finanzamt ausnahmsweise mal über die Stränge schlagen und zu hoch schätzen, wird hiergegen vorgegangen. Dann wird Einspruch eingelegt und dann doch noch eine Erklärung eingereicht. Per Saldo bleibt es aber bei einer Abgabenlast, die unter den nach tatsächlichen Gegebenheiten ermittelten Steuern liegt. Nach gewisser Zeit sind die Steuerjahre verjährt und die Ersparnis bleibt endgültig in der Firmenkasse oder im privaten Geldbeutel.

Besonders für Unternehmen kann sich der geschätzte Bescheid gleich mehrfach entlastend auswirken. Denn bei zu geringen Einnahmen sinken neben Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch noch Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie bei vielen Selbstständigen die Kirchensteuer.

So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor

Muss öfters geschätzt werden, kommt in den Folgejahren jeweils ein Sicherheitszuschlag obendrauf. Irgendwann tendiert die erhoffte Ersparnis dann gegen null. Zudem lässt es sich der Fiskus auf Dauer nicht gefallen, dass Bürger und Betriebe ihre Steuerpflichten permanent missachten. Zumindest bei Unternehmen und Arbeitgebern steht dann schnell der Betriebs- oder Lohnsteueraußenprüfer auf der Matte. Die Betriebsprüfung darf auch bei vermögenden Bürgern mit Privateinkommen vorstellig werden.

Zudem bewegen sich Steuerzahler auf extrem dünnen Eis, wenn sie sich bewusst nach unten schätzen lassen. Denn hier liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die wird auch vorsätzlich begangen, wenn zu niedrige Schätzungen hingenommen werden und gegen zu hohe Einspruch eingelegt wird. Das liegt daran, dass auch nach Erhalt eines Schätzungsbescheides unverändert die Pflicht zur Abgabe einer korrekten Steuererklärung besteht. Aktuell bestätigt wurde diese Sichtweise vom Finanzgericht München (Az. 7 K 2382/07).

Die Steuerhinterziehung hat dann zur Folge, dass das Finanzamt noch munter in der Vergangenheit wüten kann. Denn die Verjährungsfrist verlängert sich von vier auf zehn Jahre. Und wer keine Erklärung abgibt, muss noch längere Zeiträume akzeptieren. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann erst mit dem Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wer sich für 2007 schätzen lässt, muss also lange auf die Verjährung warten. Die Frist startet an Neujahr 2010 und dann kommen noch mal zehn Jahre obendrauf.


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Was die Leser sagen

Andreas Prater
03.07.2009 | 21:29
Zu geringe Schätzung wird akzeptiert

Auf diesem Feld gibt es nun wirklich nichts zu gewinnen. Wie sie richtig schreiben, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bestehen. Bis man ein Jahr in die Verjährung (3 Jahre + 10 Jahre) rettet, sind bereits soviele Jahre geschätzt (wie Sie auch schreiben, Jahr für Jahr höher), daß die Schätzungen der letzten Jahre mit Sicherheit bereits deutlich, daß tatsächliche Einkommen übersteigen und man daher die festgesetzten Steuern bereits nicht mehr bezahlen kann. Je länger man das Spiel treibt, desto hemmungsloser kann das Finanzamt schätzen, da es davon ausgehen darf, daß solange Schätzungen "akzeptiert" werden, diese zu niedrig sind. Gibt man weiter keine Steuererklärung ab, treibt einen die Finanzverwaltung bewußt in die Insolvenz, weil sie den Fall vom Tisch haben will. Die hierbei latent auftretende Steuerhinterziehung, die sie kurz erwähnen, hat nicht nur die verlängerte Festsetzungsfrist zur Folge, sondern in jedem Fall auch weitere finanzielle Konsequenzen, die nicht unterschätzt werden sollten. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen ist eine Steuerhinterziehung die nicht "gelingen" kann, weil sie der Finanzverwaltung von Beginn an offenbar ist und daher auch nie straffrei bleibt. Dies betrifft auch die Jahre, wo man möglicherweise geringe Überschätzungen akzeptiert hat und noch bezahlen konnte. Steuerhinterziehung liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn Steuern verkürzt werden, sondern auch, wenn Steuern verspätet festgesetzt werden und das ist bei Schätzungen immer der Fall.
Wenn man sich dann vor der Insolvenz (Pleite) retten will, indem man letztlich doch noch abgibt, entstehen in der Regel, zusätzlich zu allen sonstigen Belastungen aus der Historie, deutlich höhere Steuerberatungskosten, als bei regulärer Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen. Der Staat sitzt am eindeutig längeren Hebel in Deutschland und hat rechtlich die weit aus besseren Karten, weshalb es mir wichtig ist hier diese Warnung kundzutun.
Steuerberater aus Ludwigsburg.

(Kommentare 1-1 von 1)

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