17.12.2008
Die Masche mit dem nie angekommenen Bescheid kann sich im Notfall auszahlen.
Die Masche mit dem nie angekommenen Bescheid kann sich im Notfall auszahlen.
Foto: capital.de

Steuerbetrug

Steuerbescheid - nie gesehen

Wird die einmonatige Einspruchsfrist verbummelt, lassen sich vergessene Belege oder Fehler des Finanzamts nicht mehr über einen geänderten Steuerbescheid korrigieren. Der ist dann bestandskräftig und darf laut der Abgabenordnung nur noch in genau definierten Sondersituationen neu aufgerollt werden. Das soll dem Rechtsfrieden in Deutschland dienen.

So schummeln Steuerzahler

Fällt einem Arbeitnehmer ein, dass er Belege über Fachliteratur nicht in der Steuererklärung eingereicht hatte, möchte er dies natürlich nachholen. Ähnlich geht es Vermietern, Selbstständigen, Eltern oder Rentnern, die beispielsweise Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Quittungen über haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten vergessen hatten. Nachdem das aufgefallen ist, ist der Steuerbescheid längst bestandskräftig und die dem Bürger zustehende Steuererstattung bleibt endgültig in der Staatskasse.

Doch hier wird unter der Hand ein Sonderweg empfohlen, der allerdings nicht allzu oft gelingt. Dem Finanzamt wird angegeben, der Steuerbescheid wäre nie angekommen. Dann müssen die Beamten ein neues Exemplar zustellen und die einmonatige Einspruchsfrist läuft neu. In der Zeit lassen sich dann Belege nachreichen oder günstige Urteile rückwirkend anwenden. Dieses Argument nutzen insbesondere Selbstständige, die keine Steuererklärung einreichen. Dann schätzt das Finanzamt und stellt einen entsprechenden Bescheid mit viel zu hoher Steuer fest. Ehe die Buchführung und die Gewinnermittlungen für die einzelnen Jahre erstellt sind, vergeht mehr als ein Monat. Damit könnte der Gewinn unterhalb des Schätzungsrahmens oder sogar ein Verlust gar nicht mehr deklariert werden. Auch hier wird dann einfach behauptet, die geschätzten Bescheide seinen nie angekommen. Das hat dann zusätzlich den Vorteil, dass die Nachzahlung erst einmal nicht fällig wird. Ohne offizielle Post vom Fiskus kann der seine Forderungen nämlich nicht anmelden.

Ganz besonders lohnt diese Vorgehensweise, wenn der Zugang eines Steuerbescheides darüber entscheidet, ob schon eine Verjährung eingetreten ist. Stellt das Finanzamt die Post noch kurz vor Silvester ab, ist die Zeit eingehalten. Kommt der Bescheid aber offiziell nie an, muss die Behörde den Bescheid nach Neujahr erneut zustellen und dann den Eintritt der Verjährung mit Bedauern zur Kenntnis nehmen. Dann gibt es keine Steuernachzahlung mehr.

So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor:

Nach den Vorschriften der Abgabenordnung gilt ein Steuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Finanzamt den Zugang nachzuweisen. Bestreitet nun ein Bürger oder sein Steuerberater, die fiskalische Post erhalten zu haben, ist die gesetzliche Zugangsvermutung erst einmal widerlegt. Sofern es dem Finanzamt nun nicht gelingt, den Posteinwurf in den Briefkasten des Adressaten zu belegen, muss die Behörde einen neuen Versuch starten und anschließend können Angaben nachgereicht werden. Dies hatte zuletzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. I R 103/04).

Der Trick funktioniert aber nicht dauernd, wenn Steuerzahlen eher zu den Vergesslichen gehören. Denn wenn die Post mehrfach nicht ankommt, wird das Finanzamt die Bescheide per Einschreiben gegen Rückschein oder Postzustellungsurkunde versenden. Zudem hat der Bürger mit immer wieder verschwundener Post künftig schlechtere Karten im Umgang mit seinem Steuerfall. Denn auf seiner Akte steht dann vermutlich ein roter Reiter. Aber im Notfall wird es in der Praxis sicher einmal klappen, die Masche mit dem nie angekommenen Bescheid anzuwenden. Das lohnt sich, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Generell sollten Bürger jedoch innerhalb der Monatsfrist aktiv werden. Denn ausreichend ist erst einmal ein Einspruch mit dem Hinweis, dass die Begründung folgt. Das schafft Luft für weitere vier Wochen.


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