03.12.2008
Nicht alle Bareinnahmen wandern aufs Firmenkonto, der Rest kommt auf das private Sparbuch.
Nicht alle Bareinnahmen wandern aufs Firmenkonto, der Rest kommt auf das private Sparbuch.
Foto: capital.de

Steuerbetrug

So werden Einnahmen zu Schwarzgeld

Selbstständige müssen alle Betriebseinnahmen auf den Cent genau in die Buchführung aufnehmen. Darauf fallen dann Einkommen-, Kirchen-, Gewerbe- sowie Umsatzsteuer und der Solidaritätszuschlag an. Sind einige Betriebseinnahmen offiziell gar nicht angefallen, bleibt Freiberuflern und Unternehmern brutto mehr zum Lebensunterhalt.

So schummeln Selbstständige: Teile der Kasseneinnahmen tauchen nicht in der Buchführung auf. Damit das nicht auffällt, wandert nur der offizielle Teil der Bareinnahmen auf das Firmenkonto und der Rest wird abends aufs eigene Sparbuch privat eingezahlt. Solche Schwarzgelder tauchen meist bei Gastwirten, Imbissbudenbetreibern, Metzgern oder Bäckern auf. Zwar fallen auf die Sparbucherträge 30 Prozent Zinsabschlag und ab 2009 dann 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Das ist aber aus Sicht der Selbstständigen akzeptabel, denn es handelt sich um zuvor unversteuerte Einnahmen, die nicht der individuellen Progression von bis zu 50 Prozent unterlegen haben und Umsatzsteuer von sieben oder 19 Prozent wandert auch in die eigene Tasche statt an den Fiskus.

So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor:

Hier handelt es sich um Risikobranchen, die öfters mit einem Besuch der Betriebsprüfung rechnen müssen. Es wird nach formalen Fehlern in der Buchführung gesucht, um pauschale Zuschätzungen vornehmen zu können. Beliebt ist auch die Enttarnung von Kassenfehlbeträgen, wenn am Tag mehr ausgegeben als offiziell eingenommen wurde.

Ab Neujahr steht den Finanzbeamten ein neues Druckmittel zur Verfügung, indem sie die besuchten Selbstständigen aufgrund einer Gesetzesänderung in der Abgabenordnung um einen Kontenabruf bitten dürfen. Lehnt der Unternehmer die Zustimmung zum Kontenabruf trotz Aufforderung ab, sind das gute Argumente für eine üppige Schätzung auf den deklarierten Gewinn. Denn dann treten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten ein.

Sofern der Selbstständige der höflichen Bitte des Betriebsprüfers zähneknirschend zustimmt, dürfen Finanzämter und Gemeinden das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ersuchen, bei allen inländischen Kreditinstituten einen Kontenabruf zu starten. Im Rahmen eines solchen Suchlaufs werden dann auch private Konten gefunden, die eigentlich von der Abgeltungssteuer erfasst und damit nicht recherchiert werden sollen.

Eine solche Aufforderung für eine Zustimmung kommt offiziell zur Feststellung steuerpflichtiger Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen in Betracht, also insbesondere im unternehmerischen Bereich, aber auch bei Mieteinkünften. Hierzu müssen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen. Die Option zum Kontenabruf oder zumindest die Androhung eines Suchlaufs soll vermeiden, dass es nicht hinsichtlich der übrigen Einkunftsarten zu verfassungsrechtlich problematischen Vollzugshindernissen kommt.

Klassisches Beispiel sind hier die üblichen Vorgänge im Rahmen einer Außenprüfung, wenn der Beamte festzustellen glaubt, dass die Angaben über Betriebseinnahmen unschlüssig sind, von den Richtsätzen abweichen oder Betriebseinnahmen und -ausgaben in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stehen. Über den Kontenabruf soll dann in Erfahrung gebracht werden, ob geschäftliche Geldflüsse auch noch über nicht bekannte inländische Bankverbindungen wie eben das beliebte Sparbuch fließen.


© 2008 capital.de

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