21.10.2008

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Steuerbetrug

Scheinbelege fürs Finanzamt

Werbungskosten sind steuerlich grundsätzlich nur bei Nachweis der Aufwendungen von der Steuer absetzbar. Das versuchen einige Eltern, indem sie etwa den neuen Schreibtisch vom Junior als Arbeitsmittel absetzen. Hier gibt es zumindest den Beleg vom Möbelhaus über den Kaufpreis. Ganz anders sieht es aus, wenn nur eine fiktive Anschaffung deklariert wird.

So schummeln Berufstätige

Arbeitnehmer lassen sich in der Fachabteilung des Buchladens eine Quittung ausstellen, den Kassenbereich sieht diese Literatur aber nicht. Denn der Kunde geht mit Beleg und ohne Buch nach Hause und setzt die nicht angefallenen Kosten bei der Steuer als Werbungskosten bei den Arbeitsmitteln ab. Beliebt ist auch der Tausch unter Kollegen und Freunden. Da werden beispielsweise Quittungen über das Medizinlexikon oder das PC-Handbuch mehrfach der Erklärung beigefügt. Kommen die Belege vom Finanzamt zurück, nutzt sie der Nächste für seinen Kostenabzug. So lässt sich Fachliteratur übers Jahr gesehen von mehreren Berufstätigen absetzen, bezahlt wurden die Bücher aber nur einmal oder überhaupt nicht. Wer keinen großen Bekanntenkreis hat, besorgte sich die entsprechenden Kaufunterlagen für die Fachliteratur ganz einfach über das Internet. Für 20 Euro beispielsweise gibt es die gewünschten Quittungen über 198 Euro. Ein gutes Geschäft, wenn die Steuerersparnis 80 Euro beträgt. Da kann man gleich online mehrere Belege ordern.

So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor

Diese kleinen oder großen Schummeleien sind dem Fiskus schon länger ein Dorn im Auge. Um Internetauktionen mit Belegen über Fachliteratur oder Tankquittungen einzudämmen, gilt die Weitergabe nach einer Gesetzesänderung jetzt als Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Denn die Finanzbeamten dürfen jetzt die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit verfolgen. Generell haben Steuerzahler eine erhöhte Nachweispflicht bei der Fachliteratur. Erforderlich ist die Vorlage der Quittung von Buchladen oder Onlinehändler. Sie muss den Namen des Käufers sowie den Titel der Fachliteratur enthalten. Darüber hinaus muss dem Finanzamt die Zahlung belegt werden, etwa die Abbuchung vom Konto oder der Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag. Nur wenn diese drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, können die Aufwendungen steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Arbeitnehmer sollten die neuen erhöhten Anforderungen beachten. Das gilt nicht nur für künftige Einkäufe, sondern auch für die bereits vorliegenden Belege. Ist kein Name vermerkt und kann die Zahlung nicht nachgewiesen werden, ist es im Nachhinein für den Buchhändler kaum möglich, diese Daten noch zu ergänzen.

Doch nicht immer wenden die Finanzbeamten diese Regelung konsequent an. Grundsätzlich haben sie zwar das Recht, auch bei Kleinbeträgen auf Nachweise zu pochen. Doch dies ist sehr arbeitsintensiv, etwa den Arbeitnehmer wegen einem Buchkauf über 20 Euro anzuschreiben. Zumal Personalrationalisierungen sowie komplizierte Vorschriften immer weniger Zeit für den einzelnen Steuerfall lassen. Statistisch gesehen wird nur jeder Hunderte Steuerzahler mit Einkommen bis zu 100.000 Euro intensiver unter die Lupe genommen, daher münden Angaben in der Steuererklärung immer öfter ungeprüft eins zu eins im Steuerbescheid, auch wenn der Beleg über die Fachliteratur nicht alle Anforderungen erfüllt.

Ob und wann Belege der Erklärung beizufügen sind, hängt vom Einzelfall ab. So verlangt wohl kein Beamter den Beleg, wenn ein Computerfachmann Bücher im Wert von 150 Euro fein säuberlich mit Namen, Preis und Kaufdatum auflistet. Faustregel: Ausgaben werden problemlos akzeptiert, wenn sie nach allgemeiner Lebensauffassung anfallen sowie bei der Höhe des Einkommens üblich sind. Je höher dies ist, desto wahrscheinlicher ist der problemlose Abzug. Wer seine Erklärung online mittels Elster abgibt, muss ohnehin nicht zwingend seine Kaufquittungen ans Finanzamt einschicken. Da auch der Fiskus im EDV-Zeitalter angekommen ist, wird der reibungslosen Verarbeitung einer Steuererklärung oft Vorrang vor zeitintensiven pingeligen Nachfragen eingeräumt.


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