Humor: Man muß blöd sein und besoffen, um sich über den ideologischen Firlefanz hinwegzusetzen. Warum? Professoren der Wirtschaftswissenschaften sind es müde zu erwähnen, wie sinnlos der Mißbrauch von Steuermitteln ist, um die Volkwirtschaft zu steuern.
Es braucht die Dummheit Mächtiger, solcherlei Gebaren penetrant auszuweiten.
Schluß mit lustig! Subventionen und Steuervorteile sind Unfug! Dann braucht sich auch kein Hartz-IV-ler mehr über einen Nobelkarossensteuermann zu ereifern. So einfach ist das!
Kommt das im Bürokratenhirn eines Staatssekretärs überhaupt an? Vielleicht, vielleicht auch nicht. In 1.000 Jahren freuen sich die Menschen über andere Witze. Sogar Udo Jürgens sang dazu ein Lied.
Hans Kolpak
Corporate Blogger
Sofern ein Pkw zu mindestens zehn Prozent beruflich gefahren wird, kann er vom Unternehmer oder Freiberufler als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dann lassen sich die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingraten sowie alle laufenden Kfz-Kosten von der Steuer absetzen und in einem zweiten Schritt wird ein Privatanteil pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
So schummeln Selbstständige: Der Sportflitzer oder die Nobelkarosse werden als Betriebsvermögen ausgewiesen, obwohl sie eigentlich dem privaten Fahrvergnügen dienen. Dann lassen sich die hohen Fahrzeugaufwendungen zumindest in einem hohen Umfang von der Steuer absetzen. Das macht sich insbesondere bei Unternehmern und Freiberuflern mit hoher Progression bezahlt, weil sich dann der Fiskus besonders kräftig an den offiziell gebuchten Betriebsausgaben beteiligt.
Als Begründung für kritische Finanzbeamte oder Betriebsprüfer wird dann gerne angeführt, der teure Wagen wäre aus Gründen des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg total wichtig. Bei einem billigeren Auto würden die Kunden kritisch und daher eher abspringen. Solche Begründungen sind immer möglich, da es gesetzlich kein verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark gibt. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft.
So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor: Teure und sportliche Fahrzeuge stuft das Finanzamt immer öfters als unangemessen ein. Denn die aktuelle Tendenz zeigt deutlich, dass beim Fuhrpark eine allzu üppige oder flotte Ausstattung zur Luxusbremse bei den Betriebsausgaben führt. Hierbei streichen Finanzbeamte immer öfters Pkw-Kosten, auch wenn das Gefährt eindeutig für Firma oder Kanzlei benötigt wird. Eine Reihe aktueller Urteile zeigt, dass dieses Thema vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen immer öfters auf den Tisch kommt, teure oder sportliche Wagen als unangemessen eingestuft und die zu üppigen Kosten auf den deklarierten Gewinn draufschlagen werden. Die Finanzgerichte geben den Beamten dabei zumeist Recht und akzeptieren den begrenzten oder sogar ganz gestrichenen Betriebsausgabenabzug. Erst vor ein paar Tagen hat das Finanzgericht (FG) aus dem Saarland bei einem praktischen Arzt einen Mercedes als unangemessen eingestuft, soweit die Anschaffungskosten oberhalb von 50.000 Euro liegen (Az. 1 K 2011/04). Schlechte Karten haben auch Selbstständige, wenn ihre Wahl auf einen Sportflitzer fällt. Das deutet eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hin, gehört in den Privatbereich und ist steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptabel. Das sieht das FG Nürnberg beispielsweise beim zweisitzigen Mercedes 500 SL (Az. I 111/2003) oder einem Porsche 911 Turbo Coupé (Az. IV 94/2006) so und stufte die Gefährte als nicht angemessen ein. Ähnlich sieht es das FG Thüringen bei einem Mittelständler mit Jahresgewinnen von im Schnitt 50.000 Euro. Hier ist der Mercedes CL 420 Coupé zur Hälfte unangemessen (IV 148/02).
Doch das gilt nicht generell für ein Luxus- oder Sportauto, auch wenn der Preis üppig ausfällt und für die betrieblichen Belange auch ein billigerer Wagen ausreichend wäre. Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Daher kann das Nobel-Kfz beim Staranwalt angemessen sein, beim Handwerker hingegen nicht. Denn es gehört für eine florierende Kanzlei schon zur Grundausstattung und ist wichtig für die Repräsentation. Unter diesem Aspekt akzeptiert der Bundesfinanzhof durchaus den Mercedes 500 SEL (I R 149/84) und das FG München streicht den Ferrari beim Anwalt um mehr als die Hälfte (8 K 3912/96). Diese Einzelfälle sind für Selbstständige aber kaum als Leitlinie brauchbar. Sie müssen eher auf Größe von Firma oder Kanzlei und Höhe der Umsätze und Gewinne schauen und hiervon ausgehend dem Finanzamt erhöhten betrieblichen Repräsentationsaufwand erläutern. Dabei sind die Beamten beim BMW eher einsichtig als beim Porsche. Generell gilt nämlich die Faustregel, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportflitzer abzugrenzen ist.
Wird der Wagen trotz aller guten Argumente als unangemessen eingestuft, sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Beim nach Auffassung des Finanzamts viel zu üppig ausgefallenen Pkw erhöht dann der Teil der Leasingraten oder Abschreibungen den Gewinn, der als unangemessen gilt. Hätte nach fiskalischen Grundsätzen bereits der halb so teure Pkw ausgereicht, gilt das dann für 50 Prozent der Leasinggebühren oder AfA beim gekauften Wagen. Neben dem Gewinnaufschlag kommt auch noch die Umsatzsteuer hinzu, insoweit liegt Eigenverbrauch vor.
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