So schummeln Selbstständige
Unternehmer und Freiberufler beschäftigen ihre Kinder zum Schein im eigenen Betrieb oder in den Kanzleiräumen, gerne auch auf 400-Euro-Basis. Der Nachwuchs führt dann Kopierdienste aus, sortiert Ergänzungslieferungen ein oder putzt die Backstube nach Feierabend. Dann setzen die Selbstständigen sämtliche Lohnkosten Gewinn mindernd ab und der Nachwuchs muss nichts versteuern. Das gilt neben dem Mini-Job auch, wenn die Sprösslinge ihren Grundfreibetrag noch nicht ausgeschöpft haben. Dies ist oft bei Minderjährigen oder studierenden Kindern über 18 der Fall.
So gehen Finanzbeamte in der Praxis vor
Sofern kein ordentlicher Arbeitsvertrag vorliegt, klappt das Steuergeschäft nicht. Findige Betriebsprüfer schauen auch schon mal in private Unterlagen. So kann das Kind nicht beim Klavierunterricht sein und gleichzeitig laut Stundenzettel Kopierarbeiten im Büro verrichten. Manchmal geht der Schuss auch nach hinten los. Zahlen die Eltern ihren volljährigen Sprösslingen zu viel, kann das zum Wegfall des Kindergelds führen.
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