Aktive Anleger etwa, die auch Leerverkäufe von Aktien tätigen, profitieren von einer Neuregelung. Dank einer Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Übernacht-Leerverkäufen erhöht sich deren Attraktivität für aktive Trader deutlich. Überarbeitet wurde eine Abgeltungsteuer-Regelung, die sich bislang liquiditätsmindernd auswirkte. Das geht aus Randziffer 172 eines Schreibens des Bundesfinanzministerium (BMF) vom 22. Dezember 2009 hervor (GZ: IV C 1 – S 2252/08/10004, DOK 2009/0860687).
Beim Leerverkauf oder Short-Selling verkauft der Anleger Aktien, die er nicht besitzt. Er setzt darauf, dass er die Papiere später zu einem günstigeren Preis zurückkaufen und daher einen Gewinn erzielen kann. Geht seine Rechnung auf, ist der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkaufspreis und niedrigerem Rückkaufspreis der Gewinn aus seiner Transaktion. So ist es möglich, von fallenden Kursnotierungen zu profitieren.
Bisherige Steuerregeln führten zu Liquiditätsnachteilen
Liegen zwischen Leerverkauf und Eindeckungskauf mehrere Tage, so kann der mögliche Gewinn zum Verkaufszeitpunkt nicht berechnet werden, da der Rückkaufpreis ja noch gar nicht bekannt ist. Bei Short-Geschäften und Eindeckung binnen desselben Tages gab es das Problem wegen taggleicher Buchungsläufe nicht. Deshalb wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer eine Ersatzbemessungsgrundlage festgelegt. Das Finanzamt betrachtete bis dato 30 Prozent des Veräußerungserlöses aus dem Leerverkauf als Gewinn und berechnete auf diesen Teil die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Lag der tatsächliche Gewinn nach dem Eindeckungskauf unter diesen 30 Prozent, so hatte der Trader zu viel Abgeltungssteuer bezahlt. Das Problem bestand nun darin, dass er diese zuviel bezahlte Steuer erst im Folgejahr im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung zurückfordern konnte. Auf diese Weise stand ihm während des Jahres weniger Liquidität zur Verfügung.
Die nun beschlossene und mit dem BMF-Schreiben verkündete Änderung löst diese steuerliche Benachteiligung von Short-Geschäften. Genau wie bei herkömmlichen Wertpapiergeschäften, bei denen zunächst Papiere gekauft und dann verkauft werden, können nun auch bei Leerverkäufen Gewinne und Verluste aus dem Geschäft jetzt ebenfalls bereits unterjährig miteinander verrechnet werden.
Broker versprechen rasche Umsetzung
Relevant sind diese Regelungen insbesondere für Onlinebroker, die ihren aktiven und erfahrenen Kunden Overnight-Shortgeschäfte ermöglichen, wie etwa die Nürnberger Cortal Consors oder die Düsseldorfer Sino. Cortal Consors startet daher ab sofort die genaue Steuerberechnung unmittelbar nach dem Eindeckungskauf. Ergibt diese Berechnung, dass der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage zu einer zu hohen Abgeltungssteuerzahlung geführt hat, wird die zuviel gezahlte Steuer dem Kunden bereits am Tag nach dem Eindeckungskauf wieder auf seinem Konto gutgeschrieben. Die so gewonnene Liquidität kann anschließend für neue Transaktionen genutzt werden. Sogar rückwirkend für das Jahr 2009 rechnet der Nürnberger Broker alle Shortgeschäfte nochmals steuerlich durch, so dass Anleger sich die aufwendige Erklärung ihrer Gewinne aus Shortgeschäften in der Steuererklärung ersparen können. Die Düsseldorfer Sino wird noch im Januar 2010 die steuerlichen Regelungen von Overnight-Shortgeschäften umsetzen und auf alle Fälle rückwirkend ab 1. Januar 2010 anwenden.
Folgende Beispielrechnung des Onlinebrokers Cortal Consors verdeutlicht die Änderung. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit werden Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt:
Ein Leerverkauf führt zu einem Erlös von 10.000 Euro. Auf den fiktiven Gewinn von 3000 Euro (30 Prozent von 10.000 Euro) werden 25 Prozent - also 750 Euro - Abgeltungssteuer abgeführt. Für den Eindeckungskauf einige Tage später werden 9000 Euro bezahlt. Der tatsächlich zu versteuernde Gewinn beträgt also nur 1000 Euro, die Abgeltungssteuer entsprechend 250 Euro. Am Tag nach dem Eindeckungskauf erhält der Cortal Consors-Kunde eine Steuerrückerstattung von 500 Euro. Nach alter Gesetzeslage wären diese 500 Euro erst deutlich später, nämlich bei der jährlichen Steuererklärung erstattet worden.
Quelle: boerseonline
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