Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) - dieser Titel macht auf der Visitenkarte durchaus was her. Ein Rechtsanwalt aus Regensburg allerdings, der ihn bei der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) erwarb und stolz auf seinen Briefkopf druckte, rief damit die ortsansässige Rechtsanwaltskammer auf den Plan. Sie klagte gegen den Anwalt wegen irreführender Werbung und eines Verstoßes gegen das Berufsrecht - und wurde nun ihrerseits vom Bundesgerichtshof (BGH) in die Schranken verwiesen.
Der BGH hat erstmals festgestellt, dass es keinen Grund gibt, eine private Zertifizierung zu untersagen, wenn der Zertifizierer ausreichend hohe Ansprüche an die Qualität der Ausbildung gestellt hat (Az.: I ZR 113/10). "Dieses Urteil ist sicher der Startschuss für viele private Anbieter von Anwaltszertifikaten", sagt Rechtsanwalt und Berufsrechtsexperte Volker Römermann.
Bislang wurden private Zertifizierer von Kammern und Gerichten immer ausgebremst. Das Monopol, den 156.000 Anwälten in Deutschland Zusatztitel zu verleihen, haben die Rechtsanwaltskammern, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind. Sie sprechen die Ernennung zum Fachanwalt aus, dem renommiertesten aller anwaltlichen Zusatztitel.
Nähe zum Fachanwaltstitel sei zu groß
Es gibt rund 20 solcher Spezialisierungen: Juristen können sich zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ausbilden lassen, zum Experten für Agrar- oder Transportrecht. Um den Titel zu erwerben, müssen die Anwälte einen theoretischen Lehrgang und eine Mindestanzahl an praktischen Fällen in dem entsprechenden Rechtsgebiet nachweisen.
Welche konkreten Anforderungen die theoretischen Lehrgänge aber genau erfüllen müssen, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. "Das ist die offene Flanke in dem Streit mit den privaten Anbietern", sagt Christian Wolf, Juraprofessor an der Uni Hannover. Bislang holten sich die Privaten, die solche Lehrgänge anbieten wollten, allerdings durchweg eine blutige Nase.
So untersagte das Landgericht München 2010 die Zusatzbezeichnung "Spezialist für Erbrecht" (Az.: 33 O 427/09). Die Nähe zum klassischen Fachanwaltstitel sei zu groß, so die Richter, es bestünde Verwechslungsgefahr. Und das Oberlandesgericht Nürnberg entschied 2009, dass sich Advokaten, selbst solche mit glänzendem Examen, nicht öffentlich als "Prädikatsanwälte" bezeichnen dürfen.









