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02.01.2013
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Vierundvierzig famose Tipps
So sparen Sie 2013 am besten Steuern

Für Wankelmütige

Manchmal kommt es eben anders, als man denkt: Ein Anleger wollte ein Mehr­familienhaus bauen und es anschließend ­verkaufen. Dann überlegte er es sich anders, ­behielt und vermietete das Gebäude. Seine ­Finanzierungskosten wollte der Investor natürlich bei der Steuer geltend machen. Vorab entstandene Werbungskosten – wie sie bei einem normalen Mietobjekt geltend gemacht werden können – fielen flach, weil das Gebäude ja ursprünglich verkauft werden sollte. Werbungskosten gab es also erst ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Investor umentschieden hatte. Das Finanzamt weigerte sich dann aber auch, die Schuldzinsen des Anlegers (auf das Darlehen, das er zum Kauf des Grundstücks und zum Bau des Hauses aufgenommen hatte) in die Herstellungskosten miteinzubeziehen. Die Herstellungskosten wiederum entscheiden aber darüber, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist. Der Investor klagte gegen die Weigerung des Finanzamts und bekam vom BFH schließlich recht (Az.: IX R 2/12). Er kann nun für die nächsten 50 Jahre pro Jahr zwei Prozent der angefallenen Zinsen absetzen.

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