03.09.2010
Wenn sich Ehepartner trennen, sollten sie möglichst rasch ihre Versicherungspolicen überprüfen
Wenn sich Ehepartner trennen, sollten sie möglichst rasch ihre Versicherungspolicen überprüfen
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Investor-Artikel

Urteilsticker

Ihr gutes Recht

von Christoph Hus

Informieren Sie sich über die neuesten Urteile und Verbrauchertipps. Diesmal unter anderem zu Werkstattvergleich, Spezialpolicen und Pflichterfüllung.

Vertragsrevision: Wenn sich Ehepartner trennen, sollten sie möglichst rasch ihre Versicherungspolicen überprüfen, rät der Bund der Versicherten (BdV). Sind zum Beispiel Ehepartner gemeinsam privat krankenversichert, können sie den Vertrag aufteilen lassen. Das gilt auch für private Renten- und Lebensversicherungen. Hier dürfen Versicherungsunternehmen allerdings für das Aufteilen in zwei Verträge eine Gebühr verlangen, warnt der BdV. Wer in der privaten Haftpflichtversicherung beim Ehepartner mitversichert ist, sollte nach der Trennung sofort eine eigene Police abschließen. Zwar gilt die gemeinsame Versicherung bis zur Scheidung noch für beide Partner, aber nur wenn der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt. Schnell handeln sollten auch nicht berufstätige Ehepartner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen sich binnen drei Monaten selbst versichern.

Werkstattvergleich: Wollen Autobesitzer ihren Wagen in einer freien Werkstatt warten oder reparieren lassen, sollten sie besonders genau hinschauen. Während Vertragswerkstätten von Autoherstellern meist vorbildlich arbeiten, schlampen viele freie Werkstätten bei Autoreparaturen. Das haben der Automobilklub ADAC und die Stiftung Warentest bei einem Vergleich von 75 Werkstätten herausgefunden. Mehrere freie Betriebe fanden keinen einzigen der präparierten Mängel an den Autos, die die Tester zur Inspektion gebracht hatten. Die Mechaniker justierten zum Beispiel völlig verstellte Scheinwerfer nicht neu und entdeckten zu geringe Kühlwasserstände nicht, die einen Motorschaden verursachen können. Die Vertragswerkstätten der Autohersteller bekamen von den Testern deutlich bessere Noten, waren aber auch erheblich teurer als die freien Konkurrenten.

Pflichterfüllung: Patienten haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ärzte nicht an notwendige Vorsorgeuntersuchungen erinnern und sich eine Krankheit dadurch verschlimmert. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 U 186/10). Ein Arzt tue seiner Pflicht Genüge, wenn er Patienten einmal darauf hinweist, dass weitere Untersuchungen sinnvoll seien. Geklagt hatte eine Frau, deren Gynäkologin einen auffälligen Befund an einer Brust festgestellt hatte. Weil eine eindeutige Diagnose nicht möglich war, riet sie der Patientin, die Untersuchung in vier bis sechs Wochen zu wiederholen. Die Frau erschien aber erst nach 14 Monaten wieder bei der Ärztin, als sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet hatte. Daraufhin verlangte die Patientin 150 000 Euro Schadensersatz, weil die Ärztin sie nicht an die erneute Untersuchung erinnert habe. Diese Forderung wiesen die Richter zurück.

Spezialpolicen Hausbesitzer, die auf ihrem Dach eine Solaranlage installieren lassen, sollten sich über den notwendigen Versicherungsschutz informieren, rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV). Bestehende Wohngebäudeversicherungen decken nämlich in der Regel weder Diebstahlnoch Vandalismusschäden an solchen Anlagen ab. Hausbesitzer müssen zusätzliche Policen abschließen. Auch eine Betreiberhaftpflichtversicherung kann sinnvoll sein. Denn Betreiber von Solarstromanlagen, die Energie in das öffentliche Stromnetz einspeisen, gelten als Unternehmer.


Quelle: ftd
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