"... Nur Schäden an fremden Fahrzeugen braucht der Probefahrer nicht zu fürchten: Sie deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung."
Falsch! Auch bei Inanspruchnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung erfolgt eine zukünftige Beitragshochstufung, für die der Unfallverursacher (in diesem Fall also der Probefahrer) aufkommen muss.
Verfügungsrecht. Wer ein Gemeinschaftskonto eröffnet, sollte sich über die möglichen Folgen Gedanken machen. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Göddecke hin. Dabei müssen Kunden sich für eins von zwei Modellen entscheiden. Bei einem Und-Konto können nur alle Inhaber gemeinsam Geld abheben oder überweisen. Anders beim Oder-Konto: Hier dürfen alle Kontoinhaber allein verfügen. Kommt es aber zum Streit, kann auch bei einem Oder-Konto einer der Inhaber eigenmächtig das Konto blockieren, indem er die Verfügungsbefugnis einschränkt. Ehe- oder Geschäftspartner können dann ohne die Zustimmung des anderen keine Geschäfte tätigen, warnen die Rechtsanwälte.
Verlustgeschäft. Wer einen Kredit aufnehmen will, sollte bei freien Vermittlern genau hinschauen. Einige Anbieter machen einen Kredit davon abhängig, dass die Kunden eine Beteiligung eingehen oder ein Kapitalanlageprodukt kaufen, warnt die Verbraucherzentrale Bayern. Die angebotenen Produkte seien oft dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen. Im schlimmsten Fall drohe der Totalverlust des Kapitals.
Unfallfolgen. Wer ein Auto bei einer Probefahrt beschädigt, muss im schlimmsten Fall den Schaden selbst begleichen. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, haftet der Probefahrer für die Folgen eines selbstverschuldeten Unfalls, warnt der Bund der Versicherten. Kaufinteressenten sollten sich vor einer Testfahrt erkundigen, wie der Wagen versichert ist. Selbst bei einer Vollkaskoversicherung kann ein Unfall für den Probefahrer teuer werden. Oft ist eine Selbstbeteiligung fällig, zudem wird der Versicherungskunde in der Regel hochgestuft. Für beides muss der Unfallverursacher aufkommen. Nur Schäden an fremden Fahrzeugen braucht der Probefahrer nicht zu fürchten: Sie deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Schallschutz. Ein schnarchender Nachbar ist kein Grund für die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrags. Auch haben die Mieter wegen des Schnarchens keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden (Az.: 6 C 598/08). Ein Ehepaar war in eine Altbauwohnung gezogen, die sich laut Vermieter "in ruhiger Lage" befand. Weil die Mieter wegen des lauten Schnarchens aus einer Nachbarwohnung keinen Schlaf fanden, kündigten sie den Vertrag fristlos und verlangten Schadensersatz vom Vermieter. Weder die fristlose Kündigung noch die Schadensersatzforderung sind berechtigt, so das Gericht. In einer Altbauwohnung sei der Schallschutz geringer als in Neubauten. "Ruhige Lage" beziehe sich üblicherweise auf Straßenlärm, nicht auf die Geräusche der Nachbarn.
Kontrollrecht. Mieter dürfen Nebenkostenbelege nicht nur einsehen, sondern auch fotokopieren oder fotografieren. Auf das Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 412 C 34.593/08) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Einzige Voraussetzung: Die Belege dürfen nicht beschädigt werden. Eine Mieterin hatte Zweifel an ihrer Nebenkostenabrechnung und wollte die Belege einsehen. Zu dem Termin brachte sie eine Kamera mit, um die Rechnungen zu fotografieren. Das verwehrte ihr der Vermieter. Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Das Ablichten der Papiere sei gleichzusetzen mit dem Anfertigen handschriftlicher Notizen, entschieden die Richter.
Quelle: ftd
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